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1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
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2. Rechtsanwalt
Strafgesetzbuch
RubrikSonstiges zurück
ThemaSchweigepflicht13 Beiträge
AutorManu8el 8S., Dortmund / NRW751285
Datum21.01.2013 20:22      MSG-Nr: [ 751285 ]2212 x gelesen

Geschrieben von Carsten L.Wenn der RA zum Unfall kommt wo ein anderer Fahrer unter BTM-Einfluss stand sehe ich die Wahrung eigener Interessen hier nicht tangiert. Hier geht es um die Rechte Dritter, also im Falle eines Unfalles um den zweiten Unfallbeteiligten.

Ah, so meintest du das.

Ich hatte dich falsch verstanden und dachte, dass mit
Geschrieben von Carsten L.
Wenn dir einer in die Karre fährt

gemeint wäre, dass wenn mir als RettAss jemand anderer in die Karre fährt.

Geschrieben von Carsten L.Das hört sich jetzt so an als könnte man sich selber von dieser Pflicht entbinden, was jedoch nicht der Fall ist.
Es geht ja nicht um eine "Entbindung von der Schweigepflicht" was bedeutet "es liegt keine Schweigepflicht vor" sondern es liegt keine "unbefugte Offenbarung" vor.
Etwa weil man etwas das sagt das normalerweise unter die Schweigepflicht fällt, weil es dafür einen entsrpechenden Grund gibt.

Geschrieben von Carsten L.Geschrieben von Manuel S.
> Gegen das Rettungsteam wird ein Ermittlungsverfahren wegen $irgendwas eingeleitet.
In diesem Falle greift die von dir erwähnte Schweigepflicht gar nicht, weil die sich auf den Zeugenstatus bezieht. Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren hat ein Aussageverweigerungsrecht nach §55 StPO.


In dem Absatz ging es mir nicht um das Zeugnisverweigerungsrecht, sondern um ein befugtes offenbaren von "geheimnissen" die normalerweise unter die Schweigepflicht fallen, um berechtigte, eigene Interessen zu waren.
"Die Wahrung eigener, berechtigter Interessen ist eigentlich immer ein entsprechender Rechtfertigungsgrund.
Anderes typisches Beispiel:
Gegen das Rettungsteam wird ein Ermittlungsverfahren wegen $irgendwas eingeleitet.
Wenn man dann aufgrund der Schweigepflicht nicht's sagen dürfte oder nur das, wonach man konkret gefragt würde, wäre das ja für die eigene Verteidigung ziemlich doof."

Also liegt dort entsprechend kein Verstoß gegen §203 StGB vor, weil es eben kein "unbefugtes Offenbaren" ist.

Ist jetzt klar, was ich meinte?

Ansonten gerne per PN. Denn es ist ja nicht so einfach, dass gleiche zu verstehen, was der andere gemeint hat.
(Hab dich ja in dem einen Fall auch deutlich falsch verstanden)


Grüße

Manuel

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 20.01.2013 17:25 Pete7r B7., Weißenthurm
 20.01.2013 17:44 Anto7n K7., Mühlhausen
 20.01.2013 17:56 Hube7rt 7K., Erkelenz
 20.01.2013 18:04 Anto7n K7., Mühlhausen
 20.01.2013 19:41 ., Dortmund
 21.01.2013 16:38 Cars7ten7 L.7, Mainz
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 21.01.2013 16:44 ., Dortmund
 21.01.2013 17:55 Cars7ten7 L.7, Mainz
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 21.01.2013 19:58 Cars7ten7 L.7, Mainz
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