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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Schweigepflicht | 13 Beiträge | ||
Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 751285 | ||
Datum | 21.01.2013 20:22 MSG-Nr: [ 751285 ] | 2212 x gelesen | ||
Geschrieben von Carsten L. Wenn der RA zum Unfall kommt wo ein anderer Fahrer unter BTM-Einfluss stand sehe ich die Wahrung eigener Interessen hier nicht tangiert. Hier geht es um die Rechte Dritter, also im Falle eines Unfalles um den zweiten Unfallbeteiligten. Ah, so meintest du das. Ich hatte dich falsch verstanden und dachte, dass mit Geschrieben von Carsten L.
gemeint wäre, dass wenn mir als RettAss jemand anderer in die Karre fährt. Geschrieben von Carsten L. Das hört sich jetzt so an als könnte man sich selber von dieser Pflicht entbinden, was jedoch nicht der Fall ist. Es geht ja nicht um eine "Entbindung von der Schweigepflicht" was bedeutet "es liegt keine Schweigepflicht vor" sondern es liegt keine "unbefugte Offenbarung" vor. Etwa weil man etwas das sagt das normalerweise unter die Schweigepflicht fällt, weil es dafür einen entsrpechenden Grund gibt. Geschrieben von Carsten L. Geschrieben von Manuel S. In dem Absatz ging es mir nicht um das Zeugnisverweigerungsrecht, sondern um ein befugtes offenbaren von "geheimnissen" die normalerweise unter die Schweigepflicht fallen, um berechtigte, eigene Interessen zu waren. "Die Wahrung eigener, berechtigter Interessen ist eigentlich immer ein entsprechender Rechtfertigungsgrund. Also liegt dort entsprechend kein Verstoß gegen §203 StGB vor, weil es eben kein "unbefugtes Offenbaren" ist. Ist jetzt klar, was ich meinte? Ansonten gerne per PN. Denn es ist ja nicht so einfach, dass gleiche zu verstehen, was der andere gemeint hat. (Hab dich ja in dem einen Fall auch deutlich falsch verstanden) Grüße Manuel | ||||
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