Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Bewegungsfahrten alleine? | 34 Beiträge |
Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 752190 |
Datum | 29.01.2013 22:58 MSG-Nr: [ 752190 ] | 14192 x gelesen |
Geschrieben von Martin G.
§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. (Hervorhebung durch mich)
Das Erforderlichenfalls ist aber bei den von Anton erwähnten (Groß-)Fahrzeugen angesagt. Durch Aufbau und dem damit verbundenen vergrößerten toten Winkel ist ein Einweiser erforderlich, will man die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Kinder...) ausschließen. Außerdem gilt beim Rückwärtsfahren eine besondere Sorgfaltspflicht (das ich z.B. schon mit der Polizei durch, nachdem mir jemand beim Ausparken (sie wollte rückwärts ausparken) ins Firmenfahrzeug gefahren ist).
Gruß
Lars
"Nutze Deine Fähigkeiten, beschränke Dich nicht auf Zuständigkeiten. "
J. Dalhoff
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Natürlich gebe ich hier nur meine eigene, persönliche Meinung wieder.
Wer meint, meine Worte irgendwo drucken oder zitieren zu müssen, möge mich vorher fragen.
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