Geschrieben von Harald S.fällst aber nicht unter die VersammlungsstättenVO o.ä.
Naja, das hat erstmal nix mit öffentlich oder nicht-öffentlich zu tun. In der MVStättVO steht zu lesen:
Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.
Also wenn beim jährlichen Feuerwehrfest, bei einer Fahrzeugübergabe oder sonstigen Anlässen plötzlich doch 200 Leute (§1 Absatz 1 Satz 1 MVStättVO) in der Fahrzeughalle sitzen, ist es auf einmal eine Versammlungsstätte.
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Geändert von Johannes J. [31.01.13 17:04] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |