Hallo,
Antworten findest du in § 15 eures Gesetzes. Gerätewarte werden gar nicht erwähnt, Jugendwarte in § 11. Soweit mir ersichtlich gibt die hier auf Feuerwehr.de fälsch hinterlegte Organisations-VO nichts her. Eure Satzung kenne ich nicht.
Die Rechtslage wird sich genau andersherum darstellen als du meintest: Sofern die Voraussetzungen vorliegen, werden die beiden Stellvertreter gewählt. Die können dann natürlich auch Jugendwart oder Gerätewart werden. Jedoch gibt das Gesetz keine Grundlage dafür, dass mit Ausfüllen einer dieser beiden Positionen ein Aufrücken in die Wehrleitung verbunden sei. Beim Fall des im Gesetz erwähnten Jugendwartes kann das sogar mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden.
Im übrigen mag die Wahl von Jugendwart und Gerätewart bei euch Tradition sein, die der Wehrführer anerkennt, ich kann dafür aber im Landesrecht keine Grundlage erblicken (es sei denn, ich habe sie gerade übersehen), da sich § 16 der Organisation-VO nur mit Jugendwarten auf Kreisebenen beschäftigt und auch diese nicht gewählt werden.
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