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RubrikSonstiges zurück
ThemaPlanlose Bergung.32 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg755252
Datum02.03.2013 13:06      MSG-Nr: [ 755252 ]4987 x gelesen

Geschrieben von Benjamin B.Zunächst mal ist der gesamte Einsatz keine polizeiliche Aufgabe.

Andere Auffassung: §1 Abs. 1 und 2 des Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Über diese Regelung (insb. Abs. 2) ist die Polizei beiu Bedarf für so ziemlich alles zuständig...


Geschrieben von Benjamin B.Der gesamte Einsatz wäre nach Nds. Recht eine kommunale Aufgabe

Wenn die Kommune dazu (rechtzeitig) in der Lage ist und keine anderweitigen polizeilichen Aufgaben (Strafverfolgung z.B. versenkter PKW mit Verdacht nach Dienbstahl, Trunkenheiutsfahrt,...) die Zuständigkeit ohnehin begründen.

Geschrieben von Benjamin B. Nebenbei natürlich auch der unteren Wasserbehörde.

Das schrieb ich ja in meinen Beiträgen. Da kommt dann ggf. Abs. 2 ins Spiel.


Geschrieben von Benjamin B.Zuständig für die Gefahrenabwehr ist die Feuerwehr der betreffenden Gebietskörperschaft.

Nein. Die Aufgaben der Feuerwehren sind im Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr geregelt. Da ist keinesfalls eine allgemeine Zustündigkeit für die Gefahrenabwehr enthalten (im Gegensatz zu § 1 des Nds. SOG). Das ist ja gerade der Unterschied zwischen Polizei und Feuerwehr.


Geschrieben von Benjamin B.Der Umstand, dass das Fahrzeug sämtliche Betriebsmittel (Kraftstoff, Schmiermittel etc.) noch an Bord hat und damit eine unmittelbare Umweltgefährdung einhergeht, macht das Eingreifen der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde nötig.

= Wasserschutzbehörde. Diese kann dann entscheiden, wie sie tätig wird bzw. wen sie zur Ausführung heran zieht. Und wenn sie nicht oder nicht rechtzeitig dazu in der Lagen ist (z.B. keinen Bereitschaftsdienst in der Nacht) --> Polizei...

Was anderes könnte man evtl. konstruieren, wenn da bereits sichtbar etwas ausläuft.


Geschrieben von Benjamin B.In diesem Falle wäre auch nicht die Polizei als Schlichter die richtige Wahl. Diese Aufgabe obliegt dem Gemeinde- bzw. Kreisbrfandmeister.

§1 Abs. 2 Nds SOG.

Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau

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