Geschrieben von Jürgen M.andere Alternative:
- Zulassung als Oldtimer
- im Strassenverkehr sind die Blaulichter ordnungsgemäss abgedeckt
Einspruch, wenn es neu zugelassen wurde gilt § 19 StVZO
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.
Damit sind Einsatzfahrzeuge selbst als Oldtimer heute praktisch nicht mehr zulassungsfähig.
mit freundlichen Grüßen
Michael
Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)
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