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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Flaschen Transport per Spedition | 12 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 759423 | ||
Datum | 13.04.2013 08:08 MSG-Nr: [ 759423 ] | 5807 x gelesen | ||
Geschrieben von Richard S. Aber sehr interessant zu wissen das restentleerte Flaschen kein Gefahrgut ist. Das stimmt so nicht. Restentleerte Druckflaschen sind sehr wohl Gefahrgut - genau wie der Sprit in deinem Fahrzeugtank - aber der Transport kann nach ADR freigestellt sein. Ein kleiner aber feiner Unterschied. Holst du die Teile als 'Privatmensch' ab, kann die Freistellung nach ADR 1.1.3.1 a) (Privatpersonen) genutzt werden. Fährst du 'dienstlich', kann ADR 1.1.1.3 c) (Handwerkerregelung) nicht genutzt werden, da es sich um eine 'externe Versorgung' handelt. Bleiben also nur die bereits genannten Freistellungen nach ADR 1.1.3.2 (Gase der Gruppen A und O bei nicht mehr als 2 bar - also Restentleert) oder ADR 1.1.3.5 i.V.m. RSEB 1-13 (ungereinigte leere Verpackungen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der vom Stoff ausgehenden Gefahren getroffen wurden - z.B. entleert und gespült). Aber mach die Flaschen richtig fest, wenn's klappert, kostet's bei einer Kontrolle! Link Die Aktion hier (Gasflaschen als Zusatztank): Bild konnte eben aufgrund der ADR-Freistellung nur nach § 22 StVO (Ladungssicherung) geahndet werden. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
Geändert von Udo B. [13.04.13 08:18] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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