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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Über 30 Verletzte bei Unfall auf Maiausflug | 211 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 761509 | ||
Datum | 07.05.2013 17:22 MSG-Nr: [ 761509 ] | 142567 x gelesen | ||
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Geschrieben von Markus M. da der Unfallort kein öffentlicher Verkehrsraum ist Geschrieben von verkehrsportal.de öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG). Es ist vielleicht kein öffentlicher Verkehrsraum, aber nachdem da eine Straße ist und de facto ein Traktor hingekommen ist findet dort öffentlicher Verkehr statt. Geschrieben von Markus M. Fahren ohne Fahrerlaubnis Oh, das war mir neu. Erklärt aber, warum er es geschafft hat den Hänger an dieser Stelle umzuwerfen. Auf Privatgrundstücken ist nur dann keine Fahrerlaubnis erforderlich, wenn das Grundstück nicht für den öffentlichen Verkehr zugänglich ist - bist du sicher, dass FoFE nicht weiter verfolgt werden soll? Würde mich sehr wundern! Gruß, Markus Aus meiner Sicht könnte es dem Einen oder Anderen nicht schaden dass man ihm sagt dass er schlicht und einfach dumm ist, statt ihn bloß nicht auszugrenzen. J. Mäschle, Forums-Philosoph | ||||
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