Moin
ich würde das mal nach Sinn und Zweck auslegen. So eine außerordentliche Sitzung kann ja vom Vorstand (idR jederzeit und nach Gutdünken, da selten explizit geregelt) einberufen werden, oder aber von der Mitgliedern "erzwungenermaßen" (siehe dein Zitat aus der Mustersatzung).
Wenn der Vorstand sie aus eigenem Antrieb einberufen hat, sehe ich auch kein Problem darin, wenn er sie verschiebt.
Wenn aber "das Volk" die Sitzung durch Ein-Drittel-Votum erzwingt, vielleicht gar weil man den Vorstand abwählen will, und der Vorstand dieses Karriereende nun nach eigenem Gusto herausschieben könnte, dann wäre das wohl nicht sonderlich sinnvoll.
Da dort steht "innerhalb von einem Monat" würde ich das so auslegen, dass der Vorstand einen geplanten Sitzungstermin nur auf ein anderes Datum innerhalb dieser Monatsfrist verlegen kann. Und da es meist noch Formalien bzgl. der Einladungsfrist zur Versammlung gibt dürfte das Zeitfenster dafür schon recht eng werden.
Wir sprechen hier jetzt aber schon vom Verein und dessen Satzung...!?
Gruß,
Sebastian
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Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)
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