Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Entsendung von Feuerwehren - rechtliche Grundlagen | 24 Beiträge |
Autor | Dani8el 8R., Peine / Niedersachsen | 763938 |
Datum | 04.06.2013 22:22 MSG-Nr: [ 763938 ] | 3617 x gelesen |
Themengruppe: | Hochwasser 2013 |
Niedersachsen
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Hallo,
geschrieben von Anton K.:
aber kommunale Feuerwehren sind ja nicht explizit Einheiten des Katastrophenschutzes, oder?
§ 15 NKatSG (also gültig für Niedersachsen, in den anderen Bundesländern wird es aber nicht ganz anders sein):
>>(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:
Brandschutzdienst,<<
Brandschutzdienst = Feuerwehr. Und bei uns in Nds. sind ja zudem die Kreisfeuerwehrbereitschaften explizit das Mittel für die überörtlichen Hilfeleistungen, den Katastrophenschutz.
Im anderen Fall würde dann das Land die Kosten für die überörtliche Hilfe tragen.
Es gibt keinen anderen Fall, die Kostenregelung erfolgt hier wie im Gesetz beschrieben.
Aber auch hier steht nichts das Abstellung der FA(SB) durch den AG. Der muss das dann hinnehmen, dass seine Leute kur mal eine Woche oder so nicht da sind.
§ 17 NKatSG:
>>(1) 1 In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes wirken freiwillige Helferinnen und Helfer ehrenamtlich mit. 2 Sie verpflichten sich zum Dienst im Katastrophenschutz gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.<<
Bei FA besteht die Mitwirkungspflicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger -> des Brandschutzdienstes -> der (kreis- und gemeindlichen) Feuerwehr
>>(3) 1 Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Katastrophenschutz dürfen den Helferinnen und Helfern keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. 2 Nehmen sie an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Katastrophenbekämpfung auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. [...]<<
Fazit: Ja, muß er dann wohl hinnehmen, jedenfalls gemäß der Papierform (siehe analog dazu die Schwierigkeiten in der Praxis mit Freistellungen nach den Brandschutzgesetzen).
Gruß
Daniel
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