Geschrieben von Henning K. Geschrieben von Bach R."§ 228 BGB
Notstand.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden,"
Das dürfte so nicht zutreffen, weil von der Tür eben keine Gefahr ausgeht.
Wenn die Tür mir den zeitnahen Zugang zum Patienten versperrt und es keine andere Möglichkeit(z.B. Fenster) gibt diesen zu erreichen, stellt die verschlosse Tür schon eine Gefahr für den Patienten dar.
Dies ist meine private Meinung, nicht die meiner Feuerwehr!
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