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Bürgerliches Gesetzbuch
Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaIdeen zum Gelddrucken22 Beiträge
AutorMich8ael8 B.8, Ratingen / NRW767265
Datum12.07.2013 21:34      MSG-Nr: [ 767265 ]7491 x gelesen

Hallo,

zunächst einmal hat das mein Hausverwalter so behauptet. Er bezieht sich hierbei auf ein Fachseminar bei einem großen Unternehmen, dass sich mit der Verbrauchserfassung in Wohngemeinschaften beschäftigt. Hier hat ein Fachanwalt für Miet- und Eigentumsrecht die unterschiedlichen Rechtsnormen beleuchtet. Das ist dann nicht nur die LBauO sondern zusätzlich mindestens noch das Wohnungseigentumsgesetz. Und das macht die Sache dann unübersichtlich.

Was hat die Eigentümergemeinschaft damit zu tun?
- die Nachrüstpflicht trifft den Eigentümer, d.h. den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
- die WEG (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) ist nicht Eigentümer der Wohnung.
- der Rauchwarnmelder ist den Wohnräumen, also im Bereich des Sondereigentums anzubringen. Über das Sondereigentum besteht aber keine Beschlusskompetenz der WEG.
- die Nachrüstpflicht trifft gleichwohl die WEG, da diese im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern sicher zu stellen hat!
- den Verwalter trifft nach verwaltungsgerichtlich ständiger Rechtsprechung (OVG Münster für NRW) die Pflicht zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten ebenfalls unmittelbar!

Die WEG übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind.

Handelt es sich hierbei um einen Eingriff in das Sondereigentum?
- nach einer Ansicht ist aus § 5 Abs. 2 WEG zu folgern, dass Rauchwarnmelder zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind. Sie dienen
der Sicherheit des ganzen Gebäudes. Zum Gebäudeschutz gehört der Brandschutz. Flammen und Rauch machen vor der Wohnungstür
und fremdem Sondereigentum nicht halt. Rauchmelder dienen auch dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller Eigentümer.
- nach anderer Ansicht handelt es sich bei Rauchwarnmeldern weder um einen wesentlichen Gebäudebestandteil, noch um eine
gemeinschaftlich genutzte Anlage oder Einrichtung mit der Folge, dass keine Beschlusskompetenz der WEG besteht.
- LG Hamburg, Urt. v. 2.3.2011 318 S 193/10 : es handelt sich bei Rauchwarnmeldern weder um Gemeinschafts-, noch um Sondereigentum, sondern um Zubehör i.S.d. § 97 BGB, weshalb es sich um sonderrechtsfähige Gegenstände handelt, die den Kompetenzbeschränkungen des WEG nicht unterliegen. Folglich besteht Beschlusskompetenz gem. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG.
- BGH, Urt. v. 8.2.2013 V ZR 238/11, n. v.: Besteht eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Einbau / zur Nachrüstung, so besteht wegen des Gemeinschaftsbezugs Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung gem. § 10 Abs. 6 WEG.

Folgerung: In einer Eigentümergemeinschaft hat diese (und nicht der einzelne Eigentümer) dafür Sorge zu tragen, dass Rauchwarnmelder nachgerüstet und in einen betriebsbereitem Zustand gehalten werden.

Eine Übertragung der Nachrüstpflicht auf den einzelnen Wohnungseigentümer widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung
mit Blick auf die Pflicht zur Verkehrssicherung. Wegen der bei der Gemeinschaft (und dem Verwalter) verbleibenden unkalkulierbaren Überwachungspflicht entspricht es im Falle einer gesetzlichen Pflicht zur Wartung ordnungsmäßiger Verwaltung, die Wartung über die Gemeinschaft sicher zu stellen. Wird dies nicht durch die WEG geregelt, so geht diese ein unkalkuierbares Risiko ein.

Wie also soll sich eine WEG nun verhalten? Um den oben beschriebenen Punkten gerecht zu werden, soll sie die Nachrüstung und Wartung gemeinschaftlich beauftragen. Und wen wird man da beauftragen damit das dann auch funktioniert? Einen entsprechenden Fachmann natürlich. Und um das alles zu vereinfachen, behauptet man einfach "das darf nur eine Fachkraft für Rauchwarnmelder". Und auf die WEG bezogen ist das dann vermutlich auch noch die sicherste Variant. Zumal die Wartungskosten auch noch auf einen möglichen Mieter abgewälzt werden können.

Gruß

Michael

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

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