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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaIdeen zum Gelddrucken22 Beiträge
AutorLars8 I.8, Ehringshausen / Hessen767321
Datum14.07.2013 11:06      MSG-Nr: [ 767321 ]7375 x gelesen

Er bezieht sich hierbei auf ein Fachseminar bei einem großen Unternehmen, dass sich mit der Verbrauchserfassung in Wohngemeinschaften beschäftigt.
Dieses "große Unternehmen, das sich mit Verbrauchserfassung beschäftigt" hat unbestritten ein Interesse an den lukrativen mehrjährigen Wartungsverträgen für Rauchwarnmelder. Ich gehe mal davon aus, dass der referierende Fachanwalt nicht Falsches erzählt hat. Eventuell wurden aber dem Auditorium, wie zum Beispiel deinem Hausverwalter, nicht alle Zusammenhänge deutlich.

Richtig ist: Die Frage, ob Rauchwarnmelder in Eigentümergemeinschaften zum Sondereigentum oder zum Gemeinschaftseigentum gehören, hat der BGH mit seinem Urteil vom Urteil vom 8. Februar 2013 (Az. V ZR 38/11) endlich geklärt.

Zusammengefasst heißt es dort:

Die nachträgliche Ausstattung der Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer gedeckt. Das bedeutet, die WEG darf den Einbau von Rauchwarnmeldern durch einen Dienstleister in allen Wohnungen beschließen.

Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.

Zu Letzterem heißt es in der Begründung: "Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt folgt das unmittelbar aus der Vorschrift des § 45 Abs. 6 Satz 2 der Hamburgischen Bauordnung, nach der Rauchwarnmelder so betrieben werden müssen, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird."

In der Landesbauordnung Hamburg ist allerdings nicht festgelegt, wer für die "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" der Rauchwarnmelder (nachdem sie vom Eigentümer eingebaut wurden) verantwortlich ist. Allgemein geht man davon aus, dass derjenige, der für den Einbau zuständig ist, auch für den Betrieb - also die Wartung - verantwortlich ist.

In Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und demnächst auch in Baden-Württemberg ist jedoch in der Bauordnung eindeutig geregelt (sinngemäß): "Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt dem unmittelbaren Besitzer, es sei denn der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung freiwillig." (In Mietwohnungen ist der "unmittelbare Besitzer" der Mieter.)

Gegenüber dem in dem o.g. Urteil "zu beurteilenden Sachverhalt" gibt es also in diesen Bundesländern eine gravierende Abweichung. Ich weiß nicht, ob das in dem Fachseminar des "großen Unternehmens" deutlich rausgestellt wurde.

Ich wünsche einen schönen Sonntag
Lars

Wer sich dafür interessiert: Details zur "Sicherstellung der Betriebsbereitschaft" sind hier zusammengefasst.

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