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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Absolute Verpflichtung der Gemeinde zu Beschaffungen | 22 Beiträge | ||
Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 767504 | ||
Datum | 16.07.2013 10:18 MSG-Nr: [ 767504 ] | 3134 x gelesen | ||
Servus Albert, Gegenfrage: Geschrieben von Albert K. Wie definiert ihr den Grundschutz? Wie definiert die Gemeinde "ihren" Grundschutz? Ich kenne Fälle, da wollten Gemeinden/ örtliche Feuerwehren als Ersatzbeschaffung ein (damals) LF 16/12. Wurde ihnen aber nicht genehmigt (bzw. wurde im Zuwendungsverfahren hierfür der Zuschuss verwehrt, weil die Fahrzeuge als nicht erforderlich = zu groß dimensioniert angesehen wurde), letztlich stehen dort jetzt TSF-W oder LF 8/6. Im Rahmen der Zuwendungsverfahren wird ja auch auf den Fahrzeug-/ Ausrüstungsstand innerhalb der Gemeinden abgestellt. Wenn also im Ortsteil B ein (durchaus großes) Gewerbegebiet entsteht, im Ortsteil A steht bei der dortigen Feuerwehr ein Löschzug (der in akzeptabler Zeit im Ortsteil B sein kann), dann muss im Ortsteil B meines Erachtens nicht zwingend - allein wegen des Gewerbegebietes - der Fahrzeugbestand aufgrüstet werden auf ein (H)LF 20, wenn dort z.B. ein wasserführendes Löschfahrzeug (LF 10 oder evtl. sogar "nur" TSF-W) stationiert ist. Das sieht unsere Bezirksregierung übrigens ähnlich. Und das meine ich mit Grundschutz... Gruß Markus | ||||
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