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1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaKein Platz für die faulen Kameraden40 Beiträge
AutorMich8ael8 B.8, Münsingen / Baden- Württemberg768024
Datum21.07.2013 16:50      MSG-Nr: [ 768024 ]8443 x gelesen

Hallo Thomas, Hallo Forum

Geschrieben von Thomas R.Das trifft es auch ganz gut ;) Das Problem ist bei solchen Leuten vor allem Halbwissen, mit dem man Dritte beeindrucken kann. Gerade wenn die das Mittel des Ausschlusses unliebsamer Kameraden zu leicht an die Hand bekommen (wer will gegen einen Ausschluss schon Widerspruch einlegen oder vor dem VG klagen?) wird Feuerwehr zur von der Kommune teuer bezahlten Privatveranstaltung einiger Weniger.Daher hat das FwG in unserm Land erhebliche Hürden errichtet.

Hier, steht im § 13 (Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes) folgendes:

Geschrieben von FwG Baden- Württemberg (3) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere

1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,
3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder
4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt.

Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.

Das ist eine Hausnummer, mit der ich nicht so einfach jemanden aus der Feuerwehr werfen kann! Und wie du sagtest die Verwaltungsgerichte gibt es auch noch.

Gruß
Michael

Auch schlechter Ruf verpflichtet

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