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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Häusliche Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit | 36 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 769815 | ||
Datum | 09.08.2013 13:03 MSG-Nr: [ 769815 ] | 9094 x gelesen | ||
Geschrieben von Daniel R. Könnte sich das Urteil auch auf diese Kräfte auswirken? Wenn man vom fehlen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Kommune und ehrenamtlichen (aber gesondert für seine Bereitschaft entschädigten) Feuerwehrmann ausgeht, dann folge ich Dir bei Deiner Einschätzung. Geschrieben von Daniel R. Ich denke grade drüber nach und tendiere zu eher nicht (weil sie nicht in einem regulären Dienstverhältnis mit der Kommune stehen, obwohl...). Aber... was ist mit den Mitarbeitern, die bei der Kommune irgend wo in der Verwaltung, der Technik,... arbeiten und in der FF ehrenamtlich diesen Bereitschaftsdienst versehen... Geschrieben von Daniel R. Was aber, wenn jemand auf die Idee kommt, daß doch...? Mein Gedanke wäre dann noch die Richtung, wenn Bereitschaftszeit = Arbeitszeit ist, darf dann derjenige, der gerade für die Kommune "gearbeitet" hat nun ohne Ruhezeit bei seinem zivilen Arbeitgeber zur Arbeit antreten? Oder gilt dieses besondere Problem dann wiederum nur, wenn er auch tatsächlich von der Bereitschaft heraus durch Alarmierung in den Einsatzdienst versetzt wurde? Ich tendiere stark zu letzterem, da der im Artikel angesprochenen Nachteil, dass er in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt wird vorwiegend ein Arbeitsrechtliches Problem ist und den Mitarbeiter vor einer Benachteiligung durch den Arbeitgeber durch "Umdeklarierung" der Tätigkeit in Bereitschaftszeit schützen soll. Das mit der Benachteiligung durch Arbeitgeber aber liegt im EA-Verhältnis (mangels Kommune = Arbeitgeber) ja gerade nicht vor. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | ||||
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