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Bayrisches Feuerwehrgesetz
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaFeuerwehrbedarfsplan jetzt auch in Bayern gefordert53 Beiträge
AutorJoha8nne8s J8., Weidhausen / Bayern771396
Datum26.08.2013 11:03      MSG-Nr: [ 771396 ]18571 x gelesen

Geschrieben von Andreas K.
In Nr 1.1 ist nun festgelegt, dass Gemeinden grundsätzlich einen Feuerwehrbedarfsplan aufstellen sollen.


Was ich sehr begrüße, da es längst überfällig ist.


Geschrieben von Andreas K.Ich bin gespannt, wie sich das entwickelt und es sich auf die Wehren in Bayern auswirkt, insbesondere auf die "Feuerwehrkleinstaaterei".

Obwohl die Hoffnung zuletzt stirbt, glaube ich nicht, dass sich hier grundlegend etwas ändert. Denn leider hat Bayern im BayFwG die Bestandsgarantie für Ortsteilwehren stehen. Dieser Passus müsste eigentlich mit der Aufnahme des Bedarfsplans in die Ausführungsverordnung ersatzlos gestrichen werden. Sonst ist die Erstellungs eines Bedarfsplan schlicht überflüssig.

Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können.

Geschrieben von Michael R. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).

Es gibt hierzu vom Verwaltungsgericht Regensburg ein Urteil (22.10.2003, Fall "Wernberg-Köblitz"), dass die zehn-minütige Hilfsfrist ausschließlich empfehlenden Charakter hat. Eine gesetzliche Hilfsfrist gibt es in Bayern also schlichtweg nicht.

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