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| Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
| Thema | Gefahrgutschein wg. verlastende Geräten auf dem Fahrzeug, war: Richtiges Abstellen eines Stromerzeugers | 71 Beiträge | ||
| Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 775585 | ||
| Datum | 25.10.2013 09:23 MSG-Nr: [ 775585 ] | 13848 x gelesen | ||
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Durchaus. Zumindest kann es ziemlich teuer werden. Stromaggregate fallen unter die Freistellungen des ADR 1.1.3.1 Buchst. b "Beförderung von Maschinen". Bei mehr als 60 Liter Tankinhalt greift zudem noch die SV 363. Bedingung für die Nutzung dieser Freistellung: Es müssen Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Dazu gehört bei Stromaggregaten das Schließen des Kraftstoffhahnes, die qualifizierte Ladungssicherung, ggf. sogar der Austausch des Tankdeckels mit Belüftung gegen einen Tankdeckel ohne Belüftung. Ist diese Bedingungung des 1.1.3.1 b) nicht erfüllt, kann und darf diese Freistellung nicht genutzt werden. Das heisst faktisch, der Transport kann und darf so nicht durchgeführt werden. (Wird's doch gemacht und fällt den Kontrollbehörden auf: der Fahrer ist mit mindestens 250 , sein Chef mit mindestens 600 Erinnerungsbeitrag dabei.) Übrigens, ein Transport, darf auch nicht durchgeführt werden, wenn beim Betanken der gute Moppel eingesaut wurde. Da ist vorher Putzen angesagt! Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.KatS-Handbuch.de www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | ||||
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