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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Frage zur Verankerungen der FTZ in den Brandschutzgesetzen der Länder | 8 Beiträge | ||
Autor | Phil8ipp8 S.8, Niedergebra / Thüringen | 776707 | ||
Datum | 06.11.2013 21:02 MSG-Nr: [ 776707 ] | 1727 x gelesen | ||
Moin, Bayern: Art. 2 Aufgaben der Landkreise Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. Hessen: § 4 Aufgaben der Landkreise Abs. 2 für Einrichtungen und Anlagen des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe im Kreisgebiet zur Unterstützung der örtlichen Feuerwehren eine überörtliche Planung zu erarbeiten und fortzuschreiben sowie die bei der Durchführung der Maßnahmen gegenüber den örtlichen Bedürfnissen anfallenden Mehrkosten einschließlich der Unterhaltungskosten mit Ausnahme der Personalkosten zu tragen, Abs. 5 gemeinsame Übungen, Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehren im Landkreis oder im Einvernehmen mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten zu planen und durchzuführen, Eine direkte Bennung von FTZ's ist so weit ich weiß in kennen Feuerwehrgesetz verankert. MAn wird immer nur das schwammige "Einrichtungen" finden. | ||||
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