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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bewerbung bei FFW abgelehnt // Jahr 2013 | 67 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 776984 | ||
Datum | 12.11.2013 00:49 MSG-Nr: [ 776984 ] | 18125 x gelesen | ||
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Du bist dir definitiv sicher, daß man in allen 16 Bundesländern einen Antrag auf Aufnahme entsprechend dem jeweiligen Feuerwehrgesetz stellen kann, der dann auch wirklich ein Verwaltungsakt ist? Ich mir nicht. Nicht jede Entscheidung einer Verwaltung ist zwingend ein Verwaltungsakt. Die Verpflichtung ist definitiv einer, ob die Bearbeitung eines Antrags auf Verpflichtung einer ist, wage ich weiterhin zu bezweifeln solange mir niemand entweder eine entsprechende Verwalrungsvorschrift oder entsprechende Urteile zeigt. Um es noch etwas auszuführen: Die Verpflichtung ist unstreitig ein Verwaltungsakt. Jetzt ist die Frage, kann man die Verpflichtung durch Antrag zwingend herbeiführen? Meiner Meinung nach Nein, die Nicht-Verpflichtung ist kein Verwaltungsakt da man keinerlei Recht auf die Verpflichtung hat. Entweder der Verwaltungsakt wird vorgenommen oder nicht, die Nicht-Vornahme eines Verwaltungsaktes ist kein Verwaltungsakt. Man könnte noch über eine Untätigkeitsklage nachdenken aber auch dann müsste ein Recht auf Verpflichtung / Aufnahme in die Feuerwehr bestehen. Und genau dieses Recht sehe ich nicht, also muss auch kein ablehnender Verwaltungsakt erfolgen im Zuge der Nicht-Verpflichtung. | ||||
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