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Bürgerliches Gesetzbuch
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaBewerbung bei FFW abgelehnt // Jahr 201367 Beiträge
AutorRain8er 8K., Altenholz / Schleswig-Holstein777089
Datum13.11.2013 17:04      MSG-Nr: [ 777089 ]17582 x gelesen
Infos:
  • 11.11.13 Stellungnahme der Feuerwehr: "Zur Ablehnung einer Aufnahme in die FF Löcknitz
  • 09.11.13 Stellungnahme des abgelehnten Bewerbers
  • 08.11.13 Antrag abgelehnt: Warum will ihn die Feuerwehr nicht?

  • Moin,

    die rechtliche Stellung der Feuerwehren und ihrer Mitglieder ist nach einigen Feuerwehrgesetzen tatsächlich schwer zu fassen. Darum diese ausschweifende Diskussion hier im Forum. Ich bilde mir auch keineswegs ein, die einzig richtige Lösung zu kennen.

    Geschrieben von Christian F. Aufnahme in einen Verein gem. BGB? Nein

    Warum eigentlich nicht - zumindest "auch"? Der Bundesfinanzhof hat z.B. am 18.12.1996 geurteilt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (in NRW) einen nicht-rechtsfähigen Verein nach § 54 BGB bilden, wenn sie Kameradschaftspflege, Feuerwehrfeste usw. betreiben. Folglich ist die FF mit den wirtschaftlichen Einnahmen ihrer Kameradschaftskasse grundsätzlich körperschaftssteuerpflichtig.

    Meine FF (in SH) - vertreten durch den Vorstand - muss für bestimmte Aktivitäten (z.B. Osterfeuer, Laternelaufen, Tombola bei Festball usw.) ganz normal einen Antrag bei der eigenen Gemeinde stellen und bekommt dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid (teilweise mit Auflagen) - gerichtet an den Vorstand, obwohl doch die Feuerwehr als öffentliche Einrichtung der Gemeinde juristisch von dem Bürgermeister vertreten wird, der auch den Bescheid erteilt.

    Bei meiner Aufnahme in die Feuerwehr habe ich mich durch einseitige Willenserklärung gegenüber den übrigen Mitgliedern (nicht gegenüber der Gemeinde, vertreten durch wen auch immer) verpflichtet, die Satzung zu beachten. Die Annahme meiner Erklärung ist lediglich im Protokoll der Mitgliederversammlung dokumentiert. Ich habe weder einen Bescheid, noch eine Urkunde oder auch nur ein einfaches Begrüßungsschreiben der Gemeinde mit Siegel, Unterschrift im Auftrag des Bürgermeisters o.ä. erhalten.

    Nach meinem Verständnis bin ich ehrenamtlich für die Gemeinde tätig, ohne in einem besonderen Dienstverhältnis zu stehen (wie z.B. Mitglieder von Senioren- und Jugendbeiräten auch). Wenn ich aus dieser Tätigkeit Ansprüche gegen die Gemeinde habe (z.B. Kostenersatz), dann muss ich diese per Antrag geltend machen. Der Bürgermeister als Dienstherr der Institution Feuerwehr hat nach Gesetz und Satzung auch keine Möglichkeiten, mir persönlich gegenüber unmittelbar Ordnungsmaßnahmen durchzusetzen oder Pflichtverletzungen zu ahnden. Das kann nur der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung per Mehrheitsentscheidung.

    Ganz anders sehen die Rechtsverhältnisse natürlich für die zu Ehrenbeamten ernannten Wehrführungen und für die Mitglieder einer Pflichtfeuerwehr aus, die ebenso ehrenamtlich aber mit anderen Pflichten tätig werden.

    Viele Grüße

    Rainer

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