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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Hinweis auf moegliche Kostenpflicht bei unklarem Notfall? | 10 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 M.8, Neuss / NRW | 779583 | ||
Datum | 29.12.2013 00:10 MSG-Nr: [ 779583 ] | 2193 x gelesen | ||
Dazu brauchst du nicht einmal einen kleinen Sohn. Wer allein wohnt und sich den Hinterkopf aufschlägt, hat auch kaum eine andere Möglichkeit ins Krankenhaus zu kommen. Mit blutender Wunde kann man sich nicht sicher ans Steuer des eigenen Autos setzen und Taxi wird das aus verständlichen Gründen auch nicht wollen. Zu der Gebührensatzung: Nach § 5 Abs. 2 kann die Gebühr auch direkt vom Versicherungsträger verlangt werden, wobei die Zahlungspflicht des Benutzers unberührt bleibt. Im Ergebnis wird der Nutzer also dann zu zahlen haben, wenn die Krankenversicherung die Zahlung ablehnt. Das dürfte aber doch nicht schon dann der Fall sein, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Einsatz nicht zwingend erforderlich war, sondern erst dann, wenn der Rettungswagen willkürlich gerufen worden ist, was man bei der Lähmung eines Arms sicher nicht behaupten kann. Nach http://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/fahrkosten__krankentransport/Krankentransport-Richtlinien_2004.pdf bedarf es für die Erstattung der Kosten durch die Krankenversicherung grundsätzlich einer Verordnung durch den Vertragsarzt. Wie läuft denn das in der Praxis bei Rettungsfahrten? Muss der Patient sich die Fahrt noch nachträglich durch seinen Hausarzt verordnen lassen? Florian | ||||
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