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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
Thema12 / 24h Dienste3 Beiträge
AutorJuer8gen8 H.8, Waldbronn / Baden-Württemberg783528
Datum18.02.2014 15:51      MSG-Nr: [ 783528 ]4310 x gelesen

Für Beamte sind die Bestimmungen zur Arbeitszeit in der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) geregelt. Darin wird auch die Länge der Schichtdauern usw. geregelt.

Im Gegensatz dazu gilt für alle Angestellten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das findest Du auch unter folgendem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbzg/gesamt.pdf

Das Arbeitszeitgesetz sieht in § 3 eine durchschnittliche werktägliche (Mo-Sa = 6 Tage) Arbeitszeit von durchschnittlich 8 Stunden vor. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Nach dieser Grundbestimmung wären also maximal nur 10 Stunden lange Schichten möglich.

Aber das Arbeitszeitgesetz sieht von dieser Bestimmung abweichende Bestimmungen vor. Diese sind in § 7 ArbZG geregelt. Hier ist u.a. festgelegt, dass in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden kann, abweichend von § 3 die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Die Obergrenze liegt dabei bei einer maximalen Arbeitszeit pro Woche von durchschnittlich 48 Stunden (im festgelegten Ausgleichszeitraum, der bis zu einem Jahr betragen kann). Diese Regelung setzt aber das wirkungsvolle Vorhandensein eines entsprechenden Tarifvertrages voraus. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich in § 7 ArbZG.

Es kommt also jetzt ganz entscheidend bei den Angestellten auf die Frage an, nach welchem Tarifvertrag diese beschäftigt werden. Der TVöD sieht z.B. eine tägliche Arbeitszeit von maximal 12 Stunden vor. 24-Stunden-Schichten sind derzeit somit nach dem TVöD nicht zulässig. Andere Tarifverträgen wie z.B. die DRK-Tarifverträge oder auch die Arbeitsbedingungen der kirchlichen Hilfsorganisationen (die ausdrücklich Tarifverträgen gleichgestellt werden), erlauben es auch Schichtdauern von bis zu 24-Stunden zu durchzuführen, wobei auch hier im Grundsatz aber eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden durchschnittlich (im Ausgleichszeitraum) nicht überschritten werden darf.

Ausnahmen zur maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 48-Stunden durchschnittlich (im Ausgleichszeitraum) sind möglich sofern in einem dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Tarifvertrag eine sogenannte "opt-out" Regelung vereinbart und diese im Einzelfall auch mit dem Mitarbeiter vereinbart ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind auch im Arbeitszeitgesetz geregelt.

Ich hoffe, Deine Frage damit beantwortet zu haben.
Gruß Juergen

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