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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Umsetzung der gesetzlichen Freistellung von FA | 52 Beiträge | ||
Autor | Uwe 8S., Bürstadt / Hessen | 786413 | ||
Datum | 08.04.2014 15:53 MSG-Nr: [ 786413 ] | 8424 x gelesen | ||
Geschrieben von Rainer K. Umgekehrt gilt konkludent (ohne dass es ausdrücklich im Gesetz steht), dass einem Arbeitgeber keine Nachteile durch die Beschäftigung eines Feuerwehrangehörigen entstehen dürfen. Sicher? Neulich hatte ich beim Surfen durch das große Netz einen Gesetzestext vor Augen, da stand nur drin, dass der Arbeitgeber Ausfallzeiten über 2 Stunden ersetzt bekommt. Daraus resultiert für mich, dass der Gesetzgeber (zu dem Zeitpunkt der Gesetzgebung) der Meinung war, dass "Kleinigkeiten" keiner besonderen Entschädigung bedürfen. EDIT: Ergänzung aus http://www.gesetze-im-internet.de/katscherwg/__9.html [...] Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie zur betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte Ausfallzeit zu erstatten. [...] [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Uwe S. [08.04.14 15:57] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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