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Straßenverkehrsordnung
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RubrikEinsatz zurück
ThemaAnwohner kritisieren Feuerwehr: Zu laut bei Einsätzen68 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen791281
Datum02.07.2014 23:44      MSG-Nr: [ 791281 ]10088 x gelesen

Moin

Geschrieben von Andreas R.da hat die Juristin aber etwas Wichtiges weggelassen: Zur StVO gibt es auch noch eine Verwaltungsvorschrift (VwVStVO)Richtig, die gibt es. Aber ich persönlich bin der Ansicht, dass sie in diesem Punkt mehr kaputt macht als Nutzen bringt.

Geschrieben von Andreas R."Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, sollte, wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden."
1) "Sollte" ist im juristischen Sprachgebrauch so eine Art freundliche Empfehlung. Gerne auch dann verwendet, wenn man sich über die Rechtmäßigkeit der folgenden Äußerung nicht so ganz im Klaren ist und eine eigene Haftung für das Geschriebene abwenden will - ohne das jetzt hier unterstellen zu wollen.
2) "wenn möglich und zulässig". Nach § 38 ist die Verwendung ja nur unter den dort genannten Bedingungen zulässig (und die StVO steht über der VwV zur selbigen). Diese sind wiederum enger als die Voraussetzungen der Sonderrechte in § 35 (siehe "höchste Eile geboten").

Heißt also, dass die Verordnung empfiehlt, Blau&Laut zu nutzen, wenn man es gemäß § 38 ohnehin nutzen darf und ich gleichzeitig "nicht alle Vorschriften einhalten kann". So "übersetzt" klingt die VwV schon irgendwie unspektakulär.

Gruß
Sebastian.

--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebbel)

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