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RubrikEinsatz zurück
ThemaAnwohner kritisieren Feuerwehr: Zu laut bei Einsätzen    # 68 Beiträge
AutorLuis8 L.8, Bottrop / NRW791286
Datum03.07.2014 09:12      MSG-Nr: [ 791286 ]10416 x gelesen

Geschrieben von Simon S.§35 Sonderrechte (Parken, schneller Fahren, etc.) wird mit blauem Blicklicht angezeigt.

NEIN!!!

Also pflücken wir 35er und 38er mal auseinander...

§35 StVO

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Nur die Genannten sind von den Vorschriften bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben befreit wenn dringend Eile geboten ist!

DIE FEUERWEHR, egal ob im privat Pkw, auffm Klapprad, mittm Pferd oder sonstwas...

Da man sich nun fragt was mit dem RD ist, gibt es nich Absatz 5a

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Der Unterschied liegt hier also dadrin, das die unter Absatz 1 genannten, diese Rechte personengebunden haben, der Rettungsdienstler also im Privat Pkw keine Sonderrechte genießt!

Wird der RD-Kollegen aber im Rahmen des Katastrophenschutzes alarmiert, so greift wieder Absatz 1.

Absatz 8 schränkt den 35er nun etwas ein:

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

Das heißt im Klartext, ich darf Belästigen oder Behindern, aber NICHT Gefährden oder Schädigen...
Ich sollte mir also verdammt genau überlegen ob ich mit meinem privat Pkw über eine rote Ampel fahre oder schneller! Denn: Der andere Verkehrsteilnehmer kann ja nicht erkennen das ich Sonderrechte habe!
Hier entscheidet der Richter im Einzelfall, und das meist wenn etwas passiert ist, also die öffentliche Sicherheit und Ordnung wohl nicht gebührend berücksichtig wurde.
Wenn ich auf einer 6-spurigen BAB nachts, bei guten Wetter und Sichtbedingungen anstatt erlaubter 100km/h 130km/h fahre und ne Knolle bekomme wird man das vom Tisch bekommen.
Fahre ich in der 30er-Zone an einem Kindergarten um 12:30 aber 60km/h so wird man wenig auf Gnade hoffen dürfen...

Hier zählt also nicht der reine Zahlwert, oder z.B. das überfahren der Roten Ampel, sondern die Gesamtsituation und natürlich die Folgen...



Der 38er, oft als "Wegerecht" bezeichnet, auch wenn in der ganzen StVO nicht einmal dieses Wort fällt regelt das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ...

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Hier ist es also egal wer das Blaue Blinklicht führt!!!
Maßgeblich ist hier die Behörde, die dies am Fahrzeug zugelassen hat!!!
Der Verkehrsteilnehmer hat sofort freie Bahn zu schaffen...

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

So gibt es neben Feuerwehr, THW, Polizei des Bundes und der Länder, Rettungsdiensten ja auch noch andere, die Blaues Blinklicht führen...

Notfallmanager der Deutschen Bahn
Verkehrsmeister von Nahverkehrsunternehmen mit Schienengebundenen Fahrzeugen
Stellenweise die Straßenbaulastträger an Winterdienstfahrzeuge um im Stau räumen zu können
etc.

Diese haben NUR "Wegerecht" aber KEINE Sonderrechte!!!
Sie müssten sich also an die Geschwindigkeitsregeln, LZA, etc. halten.

Hier greift nun §16 OWiG (ggf. §34 StGB, aber das wird ne enge nummer, da der 34er StGB sich mit Strafttaten befasst)

"Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."

Der Notfallmanager der Bahn nutzt als "Wegerechte" um schneller vorran zu kommen, dürfte aber nicht schneller als Erlaubt fahren oder eine Rote Ampel queren. Da aber unterstellt wird, das wenn er den 38er nutzt ja Gefahr für Leib und Leben, etc. besteht und er der einzige ist die notwendige Fachkenntnis hat und das notwendige Gerät (Erdungsgerät z.B.) mitführt fallen Verstöße gegen die StVO unter den Schutz des 16er OWiG.

Der Straßenmeister, der Straße räummt, bekommt also "seine Gasse", er bleibt aber an einer Roten Ampel stehen! (Dieser hat sogar eingeschränkte Sonderrechte nacht Absatz 6 des 35er...)


Also zusammengefasst:

der 35er regelt für wen, wobei, wann unter welchen Berücksichtungen die Regeln der StVO nicht maßgeblich sind

der 38er regelt, wie sich andere Verkehrsteilnehmer zu verhalten habe, wenn Blaulicht und Horn kommen

der 16er OWiG schützt ggf. Notfallmanager, Verkehrsbetriebe, etc.

Gebe Gott uns uns,
die Weisheit das Richte zu erkennen,
denn Willen es zu wählen,
und die Kraft es durchzusetzten.

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