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Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
Thema | Drohnen im Feuerwehreinsatz - Erfahrungen? | 77 Beiträge | ||
Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 792307 | ||
Datum | 23.07.2014 12:03 MSG-Nr: [ 792307 ] | 14945 x gelesen | ||
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Geschrieben von Hans-Joachim Z. Wobei ich ganz undeutsch der Auffassung bin, daß die fehlende Erlaubnis des Grundstückeigentümers in diesem Falle eine läßliche Sünde ist, weil man davon ausgehen kann, daß ein Filmen im Auftrag der Feuerwehr in dieser Situation sowieso niemals abgelehnt würde. Könnte man ggf. auch analog zum Recht der FW zum Zutritt für Ekundungszwecke bei einer Anscheins- oder tatsächlichen Gefahr, bzw. dem Grundstückseigentümer dies zu dulden, herleiten (In NRW §28 FSHG, in den anderen BL müsste es ebenso drinstehen)? In dem Fall der Überflug als eine "Art des Zutritts". Oder leichte Abänderung/Ergänzung des o.g. Paragraphen bei der nächsten Überarbeitung des Gesetzes, falls das in der bisherigen Form nicht ausreicht? mit kameradschaftlichen Grüßen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes!
Geändert von Dennis E. [23.07.14 12:03] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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