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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Keine Bevorzugung von Feuerwehrangehörigen bei Stellenbesetzung? :-( | 60 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 793563 | ||
Datum | 11.08.2014 11:08 MSG-Nr: [ 793563 ] | 8261 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Alexander W. Das könnte hiermit zusammen hängen. kann ich bestätigen. Zu meiner Anfrage an das hessische Ministerium des Innern und für Sport wurde in der Antwort auf diese Pressemitteilung verwiesen: Innenminister Peter Beuth: "Hessen würdigt ehrenamtliches Engagement bei Einstellungen im öffentlichen Dienst" zusätzlich wurde mir in der Antwortmail auf meine Anfrage Folgendes mitgeteilt: Ich darf darauf hinweisen, dass das Ressortanschreiben keine speziellen Ausführungen zum ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr enthält. Auch trifft es nicht zu, dass Stellen generell bevorzugt mit Mitarbeitern besetzt werden können, die bei der Feuerwehr aktiv sind. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden können. Maßstab ist daher im gesamten öffentlichen Dienst das Prinzip der Bestenauslese. Wie sich aus dem Ressortanschreiben ergibt, sind sowohl im Beamten- als auch im Arbeitnehmerbereich die im Ehrenamt erworbenen Zusatzqualifikationen bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonders zu würdigen, um ehrenamtliches Engagement zu fördern. Entscheidend hierfür ist allerdings, dass die Tätigkeiten einen Bezug zu den dienstlichen Anforderungen haben oder die Kompetenzen hierdurch erweitert werden. Die Erfahrungen müssen für den wahrzunehmenden Aufgabenbereich förderlich sein. So kann zum Beispiel eine ehrenamtliche Tätigkeit die soziale und interkulturelle Kompetenz steigern oder positive charakterliche Eigenschaften betonen. Ehrenamtliche Tätigkeiten können im Einzelfall auch im Bereich der für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtigt werden, soweit ein Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit besteht. Quelle: Mitarbeiterin des Hessisches Ministerium des Innern und für Sport MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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