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Grundgesetz
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaKeine Bevorzugung von Feuerwehrangehörigen bei Stellenbesetzung? :-(60 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg793563
Datum11.08.2014 11:08      MSG-Nr: [ 793563 ]8261 x gelesen
Infos:
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  • hallo,

    Geschrieben von Alexander W.Das könnte hiermit zusammen hängen.
    kann ich bestätigen. Zu meiner Anfrage an das hessische Ministerium des Innern und für Sport wurde in der Antwort auf diese Pressemitteilung verwiesen:

    Innenminister Peter Beuth: "Hessen würdigt ehrenamtliches Engagement bei Einstellungen im öffentlichen Dienst"

    29.04.2014 Pressestelle: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

    Wiesbaden. Die Förderung des Ehrenamtes ist ausdrückliches Ziel der Landesregierung und ist entsprechend im Koalitionsvertrag festgelegt. Ziel des Hessischen Innenministers ist es, dass ehrenamtliches Engagement bei Einstellungen im öffentlichen Dienst gewürdigt wird.

    Um ehrenamtliches Engagement zu fördern, wollen wir sowohl im Beamten- als auch im Arbeitnehmerbereich die im Ehrenamt erworbenen Zusatzqualifikationen bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonders würdigen. Die Erfahrungen in ehrenamtlichen Funktionen können in vielfältiger Weise für dienstliche Anforderungen und Tätigkeiten förderlich und unterstützend sein, sagte der Hessische Innenminister Peter Beuth.Daher hat das Innenministerium die Ressorts und Behörden der hessischen Landesverwaltung in einem Rundschreiben ausdrücklich auf dieses wichtige Ziel der Hessischen Landesregierung hingewiesen und aufgefordert, das ehrenamtliche Engagement umfassend zu würdigen.

    Gesellschaftliches Engagement der Bürgerinnen und Bürger ist ein wichtiger Beitrag zum Miteinander und zur Aufrechterhaltung des Staatswesens. Somit ist das freiwillige Engagement in Ehrenämtern eine tragende Säule der Gesellschaft. Eine lebendige Demokratie benötigt eine aktive Bürgergesellschaft, machte der Minister deutlich.

    Hintergrund:

    Hessen versteht sich als Engagement-Land und fördert den Einsatz der ehrenamtlich Aktiven mit zahlreichen Hilfestellungen und Anerkennungsstrukturen. Zu den bereits existierenden Instrumenten zur Förderung der Anerkennungskultur gehören der Landesehrenbrief, der Versicherungsschutz für Ehrenamtliche, die bundesweit einmalige LandesEhrenamtsagentur, die Ehrenamtscard oder verschiedene Auszeichnungen des Monats.

    Im Zuge der geplanten Verfassungsänderung wird die Regierungskoalition die Aufnahme des Staatsziels Förderung des Ehrenamts der Bevölkerung zur Abstimmung vorlegen.


    zusätzlich wurde mir in der Antwortmail auf meine Anfrage Folgendes mitgeteilt:

    Ich darf darauf hinweisen, dass das Ressortanschreiben keine speziellen Ausführungen zum ehrenamtlichen Dienst in der Feuerwehr enthält. Auch trifft es nicht zu, dass Stellen generell bevorzugt mit Mitarbeitern besetzt werden können, die bei der Feuerwehr aktiv sind. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden können. Maßstab ist daher im gesamten öffentlichen Dienst das Prinzip der Bestenauslese. Wie sich aus dem Ressortanschreiben ergibt, sind sowohl im Beamten- als auch im Arbeitnehmerbereich die im Ehrenamt erworbenen Zusatzqualifikationen bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung besonders zu würdigen, um ehrenamtliches Engagement zu fördern. Entscheidend hierfür ist allerdings, dass die Tätigkeiten einen Bezug zu den dienstlichen Anforderungen haben oder die Kompetenzen hierdurch erweitert werden. Die Erfahrungen müssen für den wahrzunehmenden Aufgabenbereich förderlich sein. So kann zum Beispiel eine ehrenamtliche Tätigkeit die soziale und interkulturelle Kompetenz steigern oder positive charakterliche Eigenschaften betonen. Ehrenamtliche Tätigkeiten können im Einzelfall auch im Bereich der für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse berücksichtigt werden, soweit ein Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit besteht.
    Quelle: Mitarbeiterin des Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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