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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | FA ohne erforderliche FS-Klasse | 60 Beiträge | ||
Autor | Bori8s-A8ndr8eas8 T.8, Wittlage / Niedersachsen | 796737 | ||
Datum | 10.10.2014 11:11 MSG-Nr: [ 796737 ] | 14962 x gelesen | ||
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Kleiner Auszug aus "Ausführungshinweise zur neu gefassten Fahrberechtigungs- Verordnung hier: Feuerwehrführerschein" Eine Fahrberechtigung kann erhalten, wer Angehöriger der vorgen. Einrichtungen oder Organisationen bzw. Einheiten ist, seit mindestens ZWEI JAHREN im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist (§ 2 Absatz 10 Satz 6 StVG), nach einer Einweisung die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen in einer Abschlussfahrt nachgewiesen hat (§ 2 Abs. 10 Satz 6 StVG) und seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. Ebenfalls kann eine Fahrberechtigung erhalten, wer den Bundesfreiwilligendienst in einer der vorher genannten Einrichtungen oder Organisationen ausübt. Die Zeit des Begleiteten Fahrens ab 17 wird auf den 2-Jahres-Zeitraum nach § 2 Absatz 10a Satz 2 Nr. 1 StVG angerechnet. Mit 19 Jahren hat er hoffentlich schon mit 17 auch seinen Fahrerlaubnis Klasse B besessen. nun noch fix (Ironie an) "Handauflegen" und der Spruch "DU KANNST JETZT FEUERWEHRAUTOS UND -ZÜGE bis 7,5t fahren" und schon dürfte er auch dieses Gespann fahren (Ironie aus) Wie es wirklich gewesen ist, warum der Kamerad das Gespann gefahren ist werden wir evtl nie erfahren. Gruß | ||||
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