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Straßenverkehrsordnung
RubrikSonstiges zurück
ThemaMindesthöhe Verkehrsleitkegel41 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW797097
Datum16.10.2014 22:28      MSG-Nr: [ 797097 ]10383 x gelesen

Geschrieben von Thomas M.So wie ich das verstehe stellen wir sie hinter dem 1. EU-Warndreieck und damit innerhalb unserer Einsatzstelle auf und dort können wir auf- und hinstellen was wir wollen, Verteiler, Pumpen, Schläuche oder halt Leitkegel egal welche Größe oder Bemalung.

Damit die Einstzstelle nicht mehr zum öffentlichen Verkehrsbereich gehört (ja, diese Formalität halte ich für durchaus wünschenswert) müsste sie aber rechtswirksam abgesperrt sein.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Feuerwehr mit §35(1) StVO Verkehrszeichen auch ohne Zuständigkeit aufstellen darf, wurde ja schon höchstrichterlich klargestellt, dass diese dann keine Rechtswirkung auf Dritte haben. Damit ist auch innerhalb unserer "Absperrung" immer noch öffentlicher Verkehrsraum. Den darf (verkehrsrechtlich) auch weiterhin jeder im gleichen Umfang wie ohne "Absperrung" nutzen.

Dass die meisten das nicht tun, ist in der Praxis durchaus hilfreich. Aber spätestens wenn man eine Bestrafung von "zwischen-den-Kegeln-Durchfahrern" verlangt, wird man dafür auch eine Rechtsgrundlage nennen müssen.

Ob durch die "Absperrung" ein impliziertes Benutzungsverbot nach den jeweiligen Landesbrandschutzgesetzen entsteht und damit der Verstoß auch eine ahndbare Ordnungswidrigkeit (mit BTW deutlich höherem Rahmen als nach StVO/BKatV) darstellt, ist eine unabhängig zu betrachtende Fragestellung.

Da mir aber bisher niemand überhaupt ein Beispiel nennen konnte, in dem jemand wegen des unbefugten Betretens von Einsatzstellen belangt wurde, halte ich das eher für unwahrscheinlich bis bestenfalls für eine akademische Möglichkeit.

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