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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikSonstiges zurück
ThemaMindesthöhe Verkehrsleitkegel41 Beiträge
AutorThom8as 8E., Nettetal / NRW797109
Datum17.10.2014 08:37      MSG-Nr: [ 797109 ]10101 x gelesen

Geschrieben von Henning K.Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Feuerwehr mit §35(1) StVO Verkehrszeichen auch ohne Zuständigkeit aufstellen darf, wurde ja schon höchstrichterlich klargestellt, dass diese dann keine Rechtswirkung auf Dritte haben. Damit ist auch innerhalb unserer "Absperrung" immer noch öffentlicher Verkehrsraum. Den darf (verkehrsrechtlich) auch weiterhin jeder im gleichen Umfang wie ohne "Absperrung" nutzen.

Dass die meisten das nicht tun, ist in der Praxis durchaus hilfreich. Aber spätestens wenn man eine Bestrafung von "zwischen-den-Kegeln-Durchfahrern" verlangt, wird man dafür auch eine Rechtsgrundlage nennen müssen.

Ob durch die "Absperrung" ein impliziertes Benutzungsverbot nach den jeweiligen Landesbrandschutzgesetzen entsteht und damit der Verstoß auch eine ahndbare Ordnungswidrigkeit (mit BTW deutlich höherem Rahmen als nach StVO/BKatV) darstellt, ist eine unabhängig zu betrachtende Fragestellung.


Wenn es nicht über die StVO geht, dann garantiert nach § 27 FSHG, damit ist der Einsatzleiter berechtigt Leute von der Einsatzstelle zu verweisen. Dazu muß man natürlich die passenden Paragraphen des OBG kennen.

Gruß
Thomas

Ich schreibe hier nur für mich und nicht für meine FF.
Sollte das mal wirklich offiziell sein, dann mit Dienstgrad und Funktion

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