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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Neues Brandschutzgesetz in SH Ärger wegen der Kameradschaftskasse | 123 Beiträge | ||
Autor | Thor8ste8n G8., Bayreuth / Franken | 799017 | ||
Datum | 19.11.2014 12:21 MSG-Nr: [ 799017 ] | 35781 x gelesen | ||
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Geschrieben von Thomas E. Und glaub mir ich war dabei wie diese Änderung wirksam wurde und welche Diskussionen es damals gab. Du warst 1982 aktives Mitglied in einer bayerischen Feuerwehr? Geschrieben von Thomas E. Ansonsten verweise ich auf Art. 4-1 (...Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden) und 5-1 ( die Mannschaft wird von Feuerwehrvereinen gestellt). Was ja ein gewisser Gegensatz ist. Und dass sie durch den Kdt. aufgenommen werden (Art. 6, Abs. 3) verbindet diese beiden Gegensätze. Nur das es wohl mal einen Kdt. gab, der nur Vorstand eines Vereins war. Ich kenne jetzt die Überführungsvorschriften nicht, aber die gab es sicherlich. Wo dann vermutlich stand, dass Kdt. nach FLöschG ihre Ämter behalten durften, wenn sie die Vorraussetzung des Art. 8, Abs. 3 des neuen BayFWG erfüllen. Und vermutlich auch, dass die Vereinsmitglieder, die aktiven Feuerwehrdienst leisten, nun die gemeindliche Feuerwehr bilden. Habs nochmal rausgesucht, ich habe ein Schreiben, dass ich gemäß Art. 6 BayFWG, §8 AVBayFwG und §4 der Satzung der gemeindlichen Feuerwehr (entspricht der im wesentlichen der Mustersatzung) in die Feuerwehr als städtische Einrichtung aufgenommen wurde. Also gibt es mind. eine Feuerwehr als kommunale Einrichtung in Bayern, die mehr als das von dir behauptete eine Mitglied hat. Gruß Thorsten Alles hier Geschriebene beruht auf meiner persönlichen Meinung und spiegelt nicht die Meinung der Organisation, der Einrichtung oder des Unternehmens, der/dem ich angehöre, wider! | ||||
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