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RubrikSonstiges zurück
ThemaNeues Brandschutzgesetz in SH Ärger wegen der Kameradschaftskasse123 Beiträge
AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.799027
Datum19.11.2014 16:52      MSG-Nr: [ 799027 ]35324 x gelesen
Infos:
  • 15.12.14 Viel Aufregung um die Kameradschaftskasse und was ist wirklich wahr ...
  • 15.12.14 Vorschlag des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig - Holstein für einen Verfahrens - und Zeitplan für die Einigung eines abgetrennten Gesetzgebungsverfahrens zur Kameradschaftskasse im Brandschutzgesetz
  • 18.11.14 Änderungsantrag zurückgezogen
  • 18.11.14 Änderungsantrag: TOP 6 b) Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandschutzgesetzes
  • 18.11.14 Landesfeuerwehrverband Schleswig Holstein: Kameradschaftskassen: Problem erkannt - aber mehr Zeit nötig

  • Geschrieben von Frank K.Hier ist jedes "Mitglied" (Gesellschafter) Vollhafter.
    Beim nichtrechtsfähigen Verein ebenfalls. Weiß bloß keiner.

    Geschrieben von Frank K.Diese gesellschaft kann auf Dauer, auf ein Ziel oder für eine Gelegenheit sich gründen und auflösen.
    Ist aber in diesem Fall kein Träger von Rechten und Pflichten und kann ebenfalls nicht verklagt werden oder als Kläger auftreten. Wesentliche Bestandteile des BGB-Gesellschaftsrechts sind also nicht anwendbar.

    Über die Abgrenzung zwischen nichtrechstfähigen Verein und einer GbR streiten sich immer wieder gerne Volljuristen. Schätze, dass wir hier wohl eher keine Lösung finden.

    Gruß
    Christian Bergmann
    Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
    www.feuerwehr-neuenhaus.de

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