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Thema | Neues Brandschutzgesetz in SH Ärger wegen der Kameradschaftskasse | 123 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 799027 | ||
Datum | 19.11.2014 16:52 MSG-Nr: [ 799027 ] | 35324 x gelesen | ||
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Geschrieben von Frank K. Hier ist jedes "Mitglied" (Gesellschafter) Vollhafter. Beim nichtrechtsfähigen Verein ebenfalls. Weiß bloß keiner. Geschrieben von Frank K. Diese gesellschaft kann auf Dauer, auf ein Ziel oder für eine Gelegenheit sich gründen und auflösen. Ist aber in diesem Fall kein Träger von Rechten und Pflichten und kann ebenfalls nicht verklagt werden oder als Kläger auftreten. Wesentliche Bestandteile des BGB-Gesellschaftsrechts sind also nicht anwendbar. Über die Abgrenzung zwischen nichtrechstfähigen Verein und einer GbR streiten sich immer wieder gerne Volljuristen. Schätze, dass wir hier wohl eher keine Lösung finden. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | ||||
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