News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | § 12 Abs. 2 - Es dürfen sich keine Nachteile ergeben. | 11 Beiträge | ||
Autor | Helm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern | 804786 | ||
Datum | 26.02.2015 14:48 MSG-Nr: [ 804786 ] | 3121 x gelesen | ||
Hallo Alexander, ohne auf rechtliche Aspekte eingehen zu wollen/können: Wenn ich deine Darstellung richtig deute, ist es für die Firma ein wichtiges Geschäftsmerkmal, daß bis 20:00 eine Service-Zeit angeboten wird. Wenn dieser Service (wiederholt) nicht geboten wird, werden Kunden sich anderweitig umsehen. Ein (wiederholtes) nicht erreichen des Servicepersonals ist für die Firma daher u.U. existenzbedrohend. Daher würde sich für mich nur die Farge stellen: Geht die Spätschicht auch ohne mich und ist mir das (finanziell) Wert? wenn JA (und Chef sagt ja): kein Spätschicht wenn NEIN: wenn Spätschicht dann keine Feuerwehr (oder Wechsel des Arbeitsplatzes (mit ungewissem (feuerwehrtechnischem) Ausgang)) evtl. ist auch ein Zwischenweg denkbar wenige Spätschichten, aber dann keine Einsätze (ggf. nur Kathastrophenlagen) Sicher können einige während der Arbeitszeit nicht (sinnvoll) an einem Einsatz teilnehmen (incl. mir) da der Anfahrtsweg nicht innerhalb einer sinnvollen Zeit möglich ist. Hier ist bei Größeren Einsätzen evtl. ein Einsatz nach der Bereitschaftszeit als Ablösung möglich und sinnvoll. MkG Helmut | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|