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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | § 12 Abs. 2 - Es dürfen sich keine Nachteile ergeben. | 11 Beiträge | ||
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 804787 | ||
Datum | 26.02.2015 14:59 MSG-Nr: [ 804787 ] | 2949 x gelesen | ||
Hallo! Wobei bis 20:00 Uhr... so groß dürfte der finanzielle Nachteil nicht sein wenn man auf den Dienst verzichtet. Nachtzuschläge werden erst ab 22:00 Uhr fällig. Alles davor gilt, wenn nicht anderes verabredet als "normale" Arbeits- bzw. Bereitschaftszeit. Bereitschaftszeiten werden in der Regel nur dann bezahlt wenn in dieser Zeit eine Arbeit verrichtet wird. Ansonsten gibt es dafür Freizeitausgleich. So kenne ich das. Auch wenn jetzt die "Spätschicht" durch freiwillige Mitarbeiter abgedeckt wird, würde ich mich da keinesfalls ausnehmen. Man bekommt da sehr schnell mangelndes Betriebsinteresse unterstellt. Kurz gesagt, meine Brötchen verdiene ich bei meinem Arbeitgeber. Feuerwehr ist in dem Fall nur Hobby. Lieber mal auf seine "Rechte" verzichten als auf seinen Job. Gruß vom Berg Jakob "Die Verwendung der verschiedenen Löschmittel hat den Zweck, den Verbrennungsvorgang zu unterbrechen." >> Suche Ärmeladler Feuerwehr Bischheim bzw. Feuerwehr Bischheim Saar-Pfalz | ||||
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