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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaLeipzig und seine Probleme27 Beiträge
AutorAndr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW804926
Datum01.03.2015 13:46      MSG-Nr: [ 804926 ]9297 x gelesen

Das tut nichts zur Sache wenn du ein Niedersächsisches Gesetz zitierst, wir aber über die Verhältnisse in Sachsen disskutieren.

Geschrieben von SächsBRKG (2) Veranstaltungen nach Absatz 1 sind der Gemeinde rechtzeitig anzuzeigen. Wird die Brandsicherheitswache nicht von der Gemeinde gestellt, ist der Veranstalter zur Stellung verpflichtet.
(3) Brandsicherheitswachen sind durch Angehörige der Feuerwehren oder durch andere Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, zu besetzen.


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas

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