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Strafgesetzbuch
RubrikEinsatz zurück
ThemaDer etwas andere 'Aprilscherz'4 Beiträge
AutorRalf8 H.8, Drebkau / Brandenburg806594
Datum02.04.2015 16:34      MSG-Nr: [ 806594 ]3763 x gelesen

Geschrieben von Frank R.Das Veralbern der eigenen Mutter ist zwar dämlich gewesen, aber nicht kostenpflichtig.
So einfach ist das vermutlich nicht.
Geschrieben von StGB § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Spätestens bei Satz 2. wird es für die Tochter eng.

Gruß Ralf

Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog

Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert

Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)

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 02.04.2015 16:34 Ralf7 H.7, Drebkau
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