Geschrieben von Frank R.Das Veralbern der eigenen Mutter ist zwar dämlich gewesen, aber nicht kostenpflichtig.
So einfach ist das vermutlich nicht.
Geschrieben von StGB § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Spätestens bei Satz 2. wird es für die Tochter eng.
Gruß Ralf
Graustein 1988 - Ein besonderer Waldbrand - Blog
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. Joseph Joubert
Wenn ihr etwas nicht versteht, dann muss es doch nicht auch gleich falsch sein. (Rosenstolz, Willkommen)
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