Geschrieben von Florian M.Ich stelle mir gerade mal vor, ich wäre ""stadtwerkegeil" und würde hier in den örtlichen Stadtwerken ähnlich sehender Kleidung herumlaufen und ein auf den ersten Blick ähnlich sehendes Fahrzeug fahren und an jeder roten Ampel ununterbrochen laut hupen und jeden, dem ich persönlich begegne, beleidigen.
Es ist die Frage, ob die Stadtwerke dann einen Anspruch gegen mich auf Unterlassung des Tragens dieser Kleidung oder der Benutzung des Fahrzeugs in dieser Form haben. Das hat mit dem OWiG oder dem StGB gar nichts zu tun, sondern würde seine Grundlage in der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB haben. Auch wenn im Text von § 1004 BGB nur vom Eigentum die Rede ist, ist es allgemeine Meinung, dass die Vorschrift entsprechend auch auf die Beeinträchtigung sonstiger Rechte, insbesondere des Persönlichkeitsrechts, anwendbar ist. Ein solches Persönlichkeitsrecht kommt auch einer juristischen Person, wie hier in meinem Beispiel den Stadtwerken, zu. Da ich durch meine Kleidung und mein Fahrzeug auf den flüchtigen Betrachter den Eindruck mache, zu den örtlichen Stadtwerken zu gehören und daher mein Verhalten geeignet ist, den Ruf der örtlichen Stadtwerke zu schädigen, könnte man durchaus an einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch denken. Dass in einer solchen Konstellation mal ein Gericht eine Entscheidung gefällt hat, ist mir nicht bekannt.
Wie gesagt, meine Überlegungen wurzeln allein im Persönlichkeitsrecht und dem Ehrschutz juristischer Personen, das hat nichts mit OWi-Recht, StGB oder Markenrecht zu tun.
Was machste denn mit denen, die in (alter) BW-Kleidung saufend und pöbelnd durch die Stadt ziehen? Da sind teilweise nicht mal die Hoheitsabzeichen runter. ist doch im Prinzip das gleiche
Heinrich
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