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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mann fährt absichtlich Feuerwehrmann an | 12 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 809720 | ||
Datum | 03.07.2015 14:14 MSG-Nr: [ 809720 ] | 4923 x gelesen | ||
Geschrieben von Jens N. Ist uns das sperren von Straßen nicht nur in Gefahrensituationen gestattet? In Sachsen ist das vermutlich so. Bayern hat da eine Sonderregelung (die zweite Ausnahme war Thüringen, meine ich?): Art.7a des ZustGVerk legt fest 1 Zu der erforderlichen Sicherung von Einsatzstellen und Veranstaltungen können - vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörden oder der Polizei - Führungsdienstgrade der Feuerwehr und Führungskräfte des Technischen Hilfswerks oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade oder Helfer die Befugnisse nach § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ausüben, soweit Polizei im Sinn des Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung steht. 2 Für die Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren ist die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. Offensichtlich hat also die zuständige Gemeinde die Filmaufnahmen als Veranstaltung eingestuft (was ich auf den ersten Blick etwas seltsam finde). | ||||
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