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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaFeuerschutztür dauerhaft außer Betrieb setzen - Auflagen9 Beiträge
AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken810162
Datum19.07.2015 11:12      MSG-Nr: [ 810162 ]3631 x gelesen

Es handelt sich hier meines Erachtens nach um eine Nutzungsänderung. Daher kommen evtl. andere Vorschriften zur Anwendung, daher mit der genehmigenden Behörde (die den Einbau der Brandschutztüren gefordert hat) unterhalten. Es kann sein, dass unter Auflagen diese Änderung möglich ist. Auflagen könnten sein eine Beschränkung der Besucherzahl, Einsatz von Brand/Rauchmeldern etc.
Kurz gesagt: Solange die Brandschutztür eine Brandschutztür ist, darf sie nicht verkeilt etc. werden. Also muss die Genehmigung geändert werden, damit die Brandschutztür als solche nicht mehr nötig ist.

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