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Rubrik | Sonstiges | zurück | ||
Thema | Informationsfreiheitsgesetz | 5 Beiträge | ||
Autor | Chri8sto8ph 8 L.8, Bottrop / NRW | 810566 | ||
Datum | 29.07.2015 13:06 MSG-Nr: [ 810566 ] | 2295 x gelesen | ||
In NRW gibt es ein IFG seit 2001, in unserem Hause (Stadt mit 117.000 EW) ist die Anzahl von Anfragen äußerst überschaubar. Wichtig ist in NRW, dass auch nicht alle Informationen freigegeben werden müssen. Alarmpläne, Einsatzberichte, LST Aufzeichnungen o.ä. sind m.E. oftmals auf Grund von personenbezogenen Daten bzw. vergleichbaren Daten zu schützen. (ggf. Alternativ zu schwärzen §10 IFG ). Das IFG findet in NRW seine Grenzen in den §§ 4, 6-10 (Datenschutz, taktische Belange, vorrangige Gesetzgebung etc.). Eine weitere Hemmschwelle stellt der möglich Kostenersatz nach §11 IFG NRW dar. Man sollte auch nicht unbedingt eine grundsätzliche Abwehrhaltung einnehmen, vor allem wenn man einen guten Job macht. Gründliche Prüfung der Umstände natürlich vorausgesetzt... ich hoffe Dir etwas weitergeholfen zu haben. | ||||
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