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RubrikSonstiges zurück
ThemaInformationsfreiheitsgesetz5 Beiträge
AutorChri8sto8ph 8 L.8, Bottrop / NRW810566
Datum29.07.2015 13:06      MSG-Nr: [ 810566 ]2295 x gelesen

In NRW gibt es ein IFG seit 2001,

in unserem Hause (Stadt mit 117.000 EW) ist die Anzahl von Anfragen äußerst überschaubar.

Wichtig ist in NRW, dass auch nicht alle Informationen freigegeben werden müssen. Alarmpläne, Einsatzberichte, LST Aufzeichnungen o.ä. sind m.E. oftmals auf Grund von personenbezogenen Daten bzw. vergleichbaren Daten zu schützen. (ggf. Alternativ zu schwärzen §10 IFG ).
Das IFG findet in NRW seine Grenzen in den §§ 4, 6-10 (Datenschutz, taktische Belange, vorrangige Gesetzgebung etc.).

Eine weitere Hemmschwelle stellt der möglich Kostenersatz nach §11 IFG NRW dar.

Man sollte auch nicht unbedingt eine grundsätzliche Abwehrhaltung einnehmen, vor allem wenn man einen guten Job macht.
Gründliche Prüfung der Umstände natürlich vorausgesetzt...

ich hoffe Dir etwas weitergeholfen zu haben.

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 29.07.2015 12:02 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 29.07.2015 13:06 Chri7sto7ph 7 L.7, Bottrop
 25.01.2016 17:14 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
 25.01.2016 17:17 Jürg7en 7M., Weinstadt
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