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Drehleiter mit Korb
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaAusschluss aus Feuerwehr/angeblicher Dienstuntauglichkeit was tun?14 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP811055
Datum11.08.2015 13:13      MSG-Nr: [ 811055 ]5320 x gelesen

Geschrieben von Christian B.Und das man gewinnt, ist auch nicht sicher.Ich würde nach diversen entsprechenden Urteilen deutscher Verwaltungsgerichte sogar sagen: Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass ein Feuerwehrmitglied gegen einen Ausschluss vor Gericht erfolgreich ist. In Niedersachsen hat das Oberverwaltungsgericht z.B. 2007 einen Ausschluss bestätigt, der als Folge eines "gemeinschaftsstörenden Verhaltens" ausgesprochen wurde (OVG Niedersachsen, 26.11.2007 - 11 LA 297/06). Eine solche hohe Bewertung der "Gemeinschaft" oder "Kameradschaft" innerhalb einer Feuerwehr findet in solchen Urteilen immer wieder statt, auch wenn es zunächst ein ehrenamtliches Dienstverhältnis ist wird die Eigenart dieses Dienstverhältnisses immer wieder gewürdigt.

Kurzfassen könnte man diesen Faden quer durch die Rechtssprechung in etwa so: Eine Feuerwehr ist ein Team - wer stört, fliegt raus. Und ob derjenige bewusst stören will, oder nur unbewusst stört, weil er einfach ist wie er ist, ist egal.
Das mag zunächst nicht ganz zum Zeitgeist von politischer Korrektheit, Gleichberechtigung, Antidiskriminierung usw. passen, aber trotz aller Anwendbarkeiten des Verwaltungs- und (Ehren)Beamtenrechts berücksichtigt man damit doch, dass die freiwilligen Feuerwehren in manchen Aspekten doch etwas Besonderes sind. Ich persönlich höffe, dass das so auch noch lange anhält.

Weitere Beispiele (immer ein wenig die Unterschiede in den BL im Hinterkopf haben): In NRW z.B. heißt es bereits in einem Urteil des OVG vom 20. August 1984 - 20 A 2854/83, das in der Folge regelmäßig zitiert wird:
Die Feuerwehrangehörigen bilden eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis voraussetzt. Ausgeschlossen werden kann daher derjenige, dessen Verhalten berechtigten Anlass zu Zweifeln daran gibt, dass sich seine Kameraden auch in zugespitzten Gefahrensituationen auf ihn verlassen können.
Ziemlich frisch ist ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.02.2015, (Az.: 12 L 1877/14). Ein Feuerwehrmitglied hatte in einer geschlossenen (!) Facebookgruppe eines Löschzuges geschrieben:
So lieber Löschzug, jetzt geht's aber los! Wie ich eben auf anfrage bei I. erfahren habe, bin ich nicht zum DLK Maschinisten lehrgang vorgesehen. Gemeldet sind G1. ( Sohn vom Chef ) S. und K. ( ich kann heute nicht C. ). Nix gegen euch persönlich aber wer reisst sich den hier den Arsch auf? Ob ich angepisst bin? Nein Stinksauer! Aber leider n'bin ich nicht mal in der lage konsequent zu sein und eben mal NICHT zum alarm zu kommen weil mir am zug zuviel liegt. Was ich machen werde ist allerdings Feuerwehrdienst. Kaffeekochen für Mdl's und Männchen machen in der Öffentlichkeit kann ja die O. und M. fraktion. Die haben auch noch nicht alle lehrgänge. Und jetzt zerreisst euch das Maul feuer frei.Das Mitglied wurde daraufhin zu einem benachbarten Löschzug umgesetzt und im Dienstgrad herabgestuft, wegen eines "Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung, unkameradschaftlichen Verhaltens und des Aufrufs zu Ungehorsam" - das VG hat diese Disziplinarmaßnahmen bestätigt.

Das OVG RLP hat sich 2013 mit einer Entpflichtung eines Feuerwehrkameraden gegen dessen Willen beschäftigen müssen (7 A 11270/12.OVG), Leitsatz hier:
Ein wichtiger Grund für die Entpflichtung eines Feuerwehrangehörigen gemäß § 12 Abs. 5 LBKG ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die weitere Zugehörigkeit des betreffenden Mitglieds zur Feuerwehr untragbar und unzumutbar ist.

Das ist insbesondere der Fall, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt werden und damit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Hierzu zählt ein erheblicher Verstoß gegen die allgemeine Dienst- und Treuepflicht sowie die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Auch kann eine derartige Gefährdung unter anderem dann angenommen werden, wenn ein Feuerwehrangehöriger die Dienstbereitschaft und die Disziplin systematisch untergräbt, etwa durch schwerwiegende Beleidigung der Führung bzw. des Vorgesetzten.

Davon abgesehen liegt ein wichtiger Grund jedenfalls auch dann vor, sofern der Feuerwehrangehörige durch bestimmte sonstige Verhaltensweisen zur Entstehung und Fortdauer von Spannungen innerhalb der Wehr beigetragen hat, die geeignet sind, deren Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, und wenn auch für die Zukunft derartige Spannungen zu besorgen sind. Auf ein vorwerfbares Verschulden kommt es dabei ebenso wenig an wie auf das persönliche Motiv für das Verhalten des Mitglieds.
Bemerkenswert finde ich hier v.a. den dritten Absatz.

Bereits 1996 musste sich das OVG hier mit einer Entpflichtung befassen, darin wird ebenfalls das notwendige Vertrauens- und Kamerafschaftsverhältnis hervorgehoben (12 B 10229/96.OVG):
Seit Jahren herrschen Unstimmigkeiten, die innerhalb der Feuerwehr zu einer "Frontenbildung" zwischen einzelnen Mitgliedern der Feuerwehr geführt haben. Eine gedeihliche Zusammenarbeit der einzelnen Mitglieder untereinander in Fällen des Brand- und Katastrophenschutzes ist damit ernsthaft in Frage gestellt. Die Effektivität des Brand- und Katastrophenschutzes erfordert es jedoch, daß die hierfür eingesetzten Personen untereinander ein Vertrauens- und zumindest Kameradschaftsverhältnis pflegen. Ein solches besteht zwischen einer erheblichen Anzahl von Mitgliedern der Feuerwehr und dem Antragsteller nicht mehr. Er wird von einem großen Teil der Feuerwehr - ob zu Recht oder zu Unrecht bleibt dahingestellt - als ein Störenfried angesehen. Für den Bürgermeister, der stets die Zielsetzung des § 1 des Gesetzes im Blick haben muß, ist deshalb von einem wichtigen Grund im Sinne des § 12 Abs. 5 LBKG auszugehen, der ihn grundsätzlich zur Entpflichtung eines ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen berechtigt.

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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