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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | G 26.2 - leichter Atemschutz - unter 18 | 10 Beiträge | ||
Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 811109 | ||
Datum | 11.08.2015 23:37 MSG-Nr: [ 811109 ] | 4495 x gelesen | ||
Hallo Thomas, ganz einfach: §1 JArbSchG: alle unter 18 sind Jugendliche dann §22 JArbSchG: Gefährliche Arbeit -> ganz sicher, warum sonst Atemschutz? dann §§ 58/59 JArbSchG: Bußgeld- und Strafvorschriften Die ArbMedVV gilt zwar nicht für Feuerwehr, die Grundsatzuntersuchung 26 wird dennoch zugrunde gelegt. Wie bereits hier beschrieben ist grundsätzlich VOR der Benutzung von Atemschutzgeräten der Träger zu unterweisen und zu untersuchen. Einzige Ausnahme zur Untersuchung sind "Atemschutzgeräte der Gruppe1" -> z.B. FFP1/FFP2 "Staubmasken". Je nach Ausführung sind viele FFP3-Masken bereits der Gruppe 2 zuzuordnen, hier ist eine Untersuchung gem. Grundsatz 26 Gruppe 2 durchzuführen. Alleinig die Tatsache: minderjährige Kameraden ohne Truppmann- und Atemschutzausbildungim Gefahrenbereich bei dem Umstand Gebäudebrand, keine Menschen in Gefahrist im deutschen Feuerwehrwesen anders geregelt. ... warum ein minderjährige eine G26 Untersuchung hat kann ich nicht ganz nachvollziehen. Benutzen darf er Atemschutz nur zum Erreichen eines Ausbildungsziels und wenn die Grenzwerte (zu dem Zweck man Atemschutz normalerweise trägt) nicht überschritten werden. Letztlich gibt es nun einen dokumentierten Fall zum Verstoß des JArbSchG, FwDVen, UVVen und ggf. weitere Verordnungen auf Landes- oder Gemeindeebene etc. sofern diese denn Anwendung finden. Und... der Fachmann staunt und der Laie wundert sich wer hier alles mitliest. Bzgl. Info an die Stadtwehrführung brauchst du dich vermutlich nicht mehr kümmern, das haben bestimmt andere schon getan. Gruß Olli | ||||
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