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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Die Minderjährigen und ihr Verteiler; war: G 26.2 - leichter Atemschutz - unter 18 | 21 Beiträge | ||
Autor | Dani8el 8S., Pasewalk / M-V | 811121 | ||
Datum | 12.08.2015 10:11 MSG-Nr: [ 811121 ] | 6753 x gelesen | ||
Ich verstehe das hier eine andere Ansicht zur Sachlage vorherrscht und da man ja selbst nicht auslehrnt sind einige Hinweise von euch sicher nützlich. Ich selbst habe mich ehrlich gesagt mit den negativen Auswirkungen der Teilnahme minderjähriger an Einsätzen so nicht auseinander gesetzt, da es für mich dazu keinen Anlass gab. Da sind wir dann wieder beim Lernprozess. Aber wie vereinbart man eure Ansichten und Hinweise mit diesem Text aus dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V? § 10 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig. (2) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer a) das 16. Lebensjahr vollendet hat und b) regelmäßig für den Einsatz- und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht. Mit dem Eintritt entsteht die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatz-, Übungs-, Aus- und Fortbildungsdienst. Aktive Mitglieder, die aus beruflichen oder anderen zwingenden Gründen dem Feuerwehrdienst für mehr als drei Monate nicht zur Verfügung stehen, sind auf Antrag für den Zeitraum des Dienstausfalls zu beurlauben. Mit Einverständnis der Wehrführungen können sie den Dienst bei einer anderen öffentlichen Feuerwehr ableisten. Alles wie immer meine persönliche Meinung | ||||
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