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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge | ||
| Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 811784 | ||
| Datum | 31.08.2015 20:15 MSG-Nr: [ 811784 ] | 26627 x gelesen | ||
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naja ... Vielleicht glaubst du ja dem BGH (BGHZ 63 327): § 35 befreit nur von StVO-Pflichten, ändert jedoch die Verkehrsregeln und -gebote nicht ...Anders ausgedrückt: Wenn ein Vorfahrtsberechtigter auf seiner Vorfahrt beharrt, hast du als Nutzer der Sonderrechte nach § 35 die Arschkarte. Das OLG Jena (4 U 259/05) hat es etwas neutraler ausgedrückt: Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gem. § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Regelung der Vorfahrt an einer Kreuzung grundsätzlich durch die Inanspruchnahme von Sonderrechten unberührt bleibt. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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