Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge |
Autor | Chri8sto8ph 8M., Nienburg / Niedersachsen | 811801 |
Datum | 01.09.2015 12:15 MSG-Nr: [ 811801 ] | 25851 x gelesen |
Infos: | 28.08.15 FW-Forum: Auf dem Weg zum Einsatz geblitzt 27.08.15 https://twitter.com/firepaelzer112
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Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geräteraum, insbesondere Geräteraum Rückseite
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Straßenverkehrsordnung
Geräteraum, insbesondere Geräteraum Rückseite
Geschrieben von Stephan S.Was mich dazu mal interessieren würde, warum sollte ich mich an den §36 StVO halten wenn doch der §35 StVO mich davon befreit?
Gute Frage - ich würde meine Sonderrechtsfahrt einfach trotzdem fortsetzen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Beamten der Polizei ein Feuerwehrfahrzeug auf einer Einsatzfahrt nur anhalten wollen um zu gucken, ob auch wirklich alle brav angeschnallt sind... Da stehe ich mit meinen Sonderrechten natürlich drüber...
Aber jetzt mal Spaß beiseite: ist die Frage wirklich ernst gemeint? Ähnliche Fragestellung habe ich nämlich mittlerweile schon mehrmals gehört/gelesen - also bitte nicht persönlich nehmen.
Vielleicht sollte man in einem entsprechenden Fall einfach mal den gesunden Menschenverstand einschalten und sich überlegen, ob es nicht wirklich einen dringenden Grund haben dürfte, wenn ein Polizeifahrzeug ein anderes BOS-Fahrzeug auf Einsatzfahrt an der Weiterfahrt hindern möchte!?
Dann möchte ich mal das Gesicht des Maschinisten sehen, der seine Einsatzfahrt stur fortgesetzt hat, wenn er an der Einsatzstelle feststellt, dass seine Beladung des offen stehenden GR fehlt...
Um das mal rein rechtlich zu betrachten - ich denke mal das war Stephans Intention bei seiner Fragestellung:
Eine Verkehrskontrolle nach §36 Abs. 5 StVO regelt lediglich die allgemeine Verkehrskontrolle, bei der (noch) kein Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Hier werden z.B. Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Verbandkasten usw. kontrolliert. Dies dürfte in der Regel nicht die Zielrichtung der Polizisten sein, die ein Fahrzeug auf Einsatzfahrt anhalten.
Es gibt einige weitere Rechtsvorschriften, nach denen die Polizei jemanden "anhalten" kann, ohne dass dies eine Weisung nach §36 Abs. 5 StVO darstellt.
In o.g. Beispiel wäre das evtl. zum Zwecke der Gefahrenabwehr - man möchte verhindern, dass Beladung des geöffneten GR auf die Straße fliegt und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Und dies ist allemal ein guter Grund, auch ein Fahrzeug, welches auf einer Einsatzfahrt ist, anzuhalten.
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