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Thema | Eingriff in die Privatwirtschaft | 26 Beiträge |
Autor | Thor8ste8n B8., Schwetzingen / Baden-Würtemberg | 812693 |
Datum | 02.10.2015 14:46 MSG-Nr: [ 812693 ] | 10081 x gelesen |
In my Opinion = meiner Meinung nach
Hallo zusammen,
Geschrieben von Florian Z.Dürfen wir diese Tätigkeit überhaupt ausüben ohne im Nachhinein als Führungskräfte Schwierigkeiten bezüglich dem Eingriff in die Privatwirtschaft zu bekommen. Weil nach meinem Wissen dürfen wir als Feuerwehr nur tätig werden, wenn Gefahr für Menschen, Tier oder Sachwerte bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte die von uns ausgeführte Tätigkeit doch auch von Unternehmen erbracht werden.
Geschrieben von FWG Baden-Württemberg § 2 Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat
.....
(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden
1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
...
In Ba-Wü ist es also IMO Problemlos möglich, wenn die Gemeinde es will, weil eine Notlage für Menschen, kann alles mögliche sein.
Geschrieben von Bayerisches Feuerwehrgesetz Art. 1 Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
In Bayern müsste schon ein "Notstand" definiert werden. Wie das dann genau definiert wird weiss ich nicht.
Gruss Thorsten
Alles was ich hier schreibe ist meine private Meinung bzw. sind meine privaten Beobachtungen. Dies entspricht nicht in jedem Fall der offiziellen Meinung meiner Heimatwehr oder Heimatstadt.
'And all those exclamation marks, you notice? Five? A sure sign of someone who wears his underpants on his head.' (Terry Pratchett in Maskerade)
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