Geschrieben von Michael L. "Alles weitere erklärt Ihnen dann ihr Verwaltungsgericht" ;-) Die haben, wenn es um Wahlen (ehrenamtlicher) Führungskräfte ging, immer wieder auf die Besonderheiten des Feuerwehrwesens verwiesen, die es erfordern würden, dass das Verfahren zweistufig abläuft: 1. die Wahl durch die Wehrführer (oder, wenn verbandsfreie Gemeinde, von allen Einsatzkräften, warum konnte mir bis heute keiner erklären) und 2. die Bestätigung durch den Bürgermeister (§ 14 Abs. 3 Satz 1 LBKG). Also ist es auch bei rein freiwilligen Wehren ja nicht so, dass die Feuerwehr dem Bürgermeister jeden vor die Füße wählen kann, und der keine Eingriffsmöglichkeiten hätte. Und bei Kommunen mit BF haben die Ehrenamtler auch kein Mitspracherecht, bei hauptamtlichen Kräften auch nicht. Insofern passt die Variante, hauptamtliche Wehrleiter ohne vorherige Wahl durch die Ehrenamtler auch dann einzustellen, wenn es der einzige Hauptamtliche der Kommune ist, hier ins System, selbst wenn der Gesetzestext hier von "mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen", also im Plural spricht.
Der Entwurf des LBKG 2005 sagt in der Begründung zum damals neuen § 14:Für hauptamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr insbesondere in kreisfreien Städten ohne Berufsfeuerwehr und in großen kreisangehörigen Städten gelten die allgemeinen dienst- und beamtenrechtlichen Bestimmungen.
Diese sehen keine Wahl durch die Feuerwehrangehörigen oder andere Mitarbeiter der Gemeinde vor (vgl. beispielsweise § 61 GemO). Hauptamtliche Führungskräfte gehören zum Einsatzdienst der Feuerwehr und sollen Beamte sein (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LBKG).
Dass diese Beamten zum gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gehören, wurde dann 2010 in die FwVO geschrieben. Insofern denke ich schon, dass der Gesetzgeber ermöglichen wollte, hauptamtliche Wehrleiter auch ohne Wahl bei ansonsten rein freiwilligen Wehren einzusetzen. Und m.W. war es in Bad Kreuznach ja auch so, dass der hauptamtliche Wehrleiter kam, als es noch keine anderen hauptamtlichen Kräfte gab.
Die Frage ist ja auch, was die Alternative wäre, einen aufgrund der Größe bzw. Einsatzfrequenz der Feuerwehr überforderten ehrenamtlichen Wehrleiter zu entlasten, wenn nicht durchs Hauptamt: Man nimmt ihm einfach Aufgaben ab, und siedelt sie in der Verwaltung an. Berichtswesen, Beschaffungen, Mitgliederkarteien, Alarm-/Einsatzplanung, Einsatzleitung... bis der Ehrenamtler nur noch seine rein gesetzlichen Aufgaben hat. Und das sind ja streng genommen gar nicht mal soviele, § 14 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sind recht kurz ;-)
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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