Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | G.A.R.D. gewinnt Ausschreibung RD-Hälfte der MA kündigt | 35 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Münster / NRW | 813955 |
Datum | 11.11.2015 12:39 MSG-Nr: [ 813955 ] | 9747 x gelesen |
Grundgesetz
Geschrieben von Alexander H.Aber deine Aussage ist immernoch keine Erklärung warum der Rettungsdienst eine hoheitliche Aufgabe sein soll.
Um meinen Lieblingsjuristen zu zitieren: Es kommt darauf an.
Zum Einstieg kann folgendes Urteil des Bundesgerichtshofs dienen: BGH, 21.03.1991 - III ZR 77/90, JurionRS 1991
1. Im Land Nordrhein-Westfalen stellt sich das Führen eines Rettungswagens im rettungsdienstlichen Einsatz als Ausübung eines öffentlichen Amts i. S. d. Art. 34 S. 1 GG dar. Das gilt auch dann, wenn der Kfz-Führer dem Träger des Rettungsdiensts von einer freiwilligen Hilfsorganisation (hier: Malteser Hilfsdienst) zur Verfügung gestellt worden ist.
Im Urteil wird weiter ausgeführt, weshalb das Führen eines Rettungswagens eine hoheitliche Aufgabe ist. Da steckt noch ein anderer wichtiger Hinweis drin: Der Rettungsdienst ist Ländersache und jedes Land hat seine eigenen Regeln. Ich nehme als Beispiel die Länder NRW und BW.
Zunächst die Definition des Begriffs Hoheitliche Aufgaben (Justiz NRW):
Unter hoheitlichen Aufgaben sind die Tätigkeiten zu verstehen, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat. [...]
In NRW ist der Rettungsdienst im Rettungsgesetz NRW geregelt (streng nach dem Grundsatz Kein Handeln ohne Gesetz). Im §6 RettG NRW steht:
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicherzustellen. [...]
(3) Die Kreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
In NRW ist der Rettungsdienst Pflichtaufgabe der Kreise und Gemeinden und somit eine hoheitliche Aufgabe nach obiger Definition.
Nun zum Land BW. Hier gilt das Rettungsdienstgesetz. Die Trägerschaft ist in §2 RDG geregelt:
(1) Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.
(3) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. [...]
In Baden-Württemberg übernehmen also die HiOrgs die Aufgaben des Rettungsdienstes; es ist keine hoheitliche Aufgabe. Wenn jedoch die bedarfsgerechte Versorgung nicht sichergestellt ist, wird der Rettungsdienst als Pflichtaufgabe den Land- und Stadtkreisen übertragen; dann ist es eine hoheitliche Aufgabe.
Die anderen 14 Länder haben zusammen ebenso viele Rettungs(dienst)gesetze mit eigenen Regelungen. Ein Blick in das Gesetz des eigenen Bundeslandes lohnt sich allemal.
Fazit: Der Rettungsdienst ist eine hoheitliche Aufgabe, wenn das Landesgesetz diesen als Pflichtaufgabe den Gemeinden, Kreisen o.ä. überträgt.
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