Rubrik | Rettungsdienst |
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Thema | G.A.R.D. gewinnt Ausschreibung RD-Hälfte der MA kündigt | 35 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 813977 |
Datum | 11.11.2015 23:13 MSG-Nr: [ 813977 ] | 9331 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von werner n.Diese gibt es seit 1934 bzw 1937 und gem. Wikipedia wurden nach dem Krieg 1953 die ersten inhaltlichen Änderungen vorgenommen.
1934 gab es aber noch keinen "Rettungsdienst" im landläufigen Sinne, zumindest nicht flächendeckend.
Vielleicht war es hier einfacher einfach neue Sätze oder Absätze anzufügen, als den kompletten Paragraphen neu zu erstellen (in "verfahrenstechnischer Hinsicht").
Die StVO ist ein gewachsener Flickenteppich, auf jeden Fall.
In der Version von 1937 steht z.B. in §48 zu den Sonderrechten:
(1) Wehrmacht, Polizei, Feuerwehr im Feuerlöschdienst, der Grenzaufsichtsdienst sowie die SS-Verfügungstruppen und SS-Wachverbände sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erfordert. Das gleiche gilt für die Feuerwehr, die Technische Nothilfe und den Reichsarbeitsdienst beim Einsatz im Katastrophenschutz.
Die 1956er Fassung legt fest:
(1) Die Bundeswehr, die Polizei, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Zollgrenzdienst und die Zollfahndung sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. (...)
In Absatz 3 werden hier übrigens die Berechtigten für die Verwendung von Sondersignal benannt: genau wie die Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe sind dort schon die Krankenkraftwagen aufgeführt.
Interessantes Detail am Rande: im Gegensatz zur Version von 1937 (diese nennt allgemein "Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr") waren 1956 übrigens nur "Lösch- und Sonderkraftfahrzeuge aller Feuerwehren und Kommandokraftfahrzeuge der Berufsfeuerwehren" SoSi-Berechtigt.
Mit der 1970er Neufassung gab es dann den heute bekannten §35:
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
(im neuen §38 gab es keine namentlich benannten Berechtigten mehr)
Leider habe ich keine vollständigen Versionen der StVO aus der Zeit zwischen 1970 und 2007 zur Hand, so dass ich nicht sagen kann, wann der Absatz 5a eingefügt wurde.
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